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Nach § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 darf eine juristische Person nur dann ein reglementiertes Gewerbe ausüben, wenn sie eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betraut, die entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt ist. Diese Regelung ist abschließend, obwohl die Ziele dieser Regelung auch auf andere Weise erfüllt werden könnten (hier: Mehrheitsgesellschafter mit 75 %-Anteil, dessen Bindung zur GmbH enger und dessen Handlungsspielraum mindestens ebenso weit ist).
Der VwGH hegt daher weiterhin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1994, weil diese Bestimmung eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf freie Erwerbsbetätigung (Art 6 StGG) darstellen dürfte.
VwGH 18. 8. 2017, Ro 2016/04/0006 (A 2017/0002)
Entscheidung
Der vorhergehende Aufhebungsantrag (siehe VwGH 4. 7. 2016, Ro 2016/04/0006, A 2016/0005 = Rechtsnews 22131 = RdW 2016/550) war vom VfGH zurückgewiesen worden, weil er seiner Ansicht nach zu eng gefasst war und eine Aufhebung im beantragten Umfang die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen würde (VfGH 21. 6. 2017, G 266/2016 = Rechtsnews 23869 = RdW 2017/394).
Seine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt der VwGH aber nach wie vor und er hat daher den nunmehrigen Antrag im Anfechtungsumfang angepasst: Beantragt wird nun die Aufhebung von § 39 Abs 2 dritter, vierter und sechster Satz in eventu von § 39 Abs 2 GewO 1994 BGBl I 1994/194 idF BGBl I 2012/85 (Anm: derzeit geltende Fassung).