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Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 - ergänzende Anfrage
Ergänzende Anfragebeantwortung vom 29. 4. 2024
Hinweis Dies ist eine Ergänzung der Anfragebeantwortung zur Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 vom 20. 2. 2024, Rechtsnews 35099.
Frage
1. Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1. 5.) werden ab 1. 5. 2024 6,05 % auf die Mindestlöhne und -gehälter aufgeschlagen. Dazu kommt eine Mitarbeiterprämie in Höhe von € 120,-, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1. 11. 2024 werden auf den Lohn/das Gehalt ab 1. 5. 2024 weitere 2 % aufgeschlagen. Die € 120,- entsprechen auf den Monat gerechnet nicht den 2 % ab 1. 11. 2024.
2. Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1. 5.) wird ab 1. 5. 2024 eine Mitarbeiterprämie bezahlt von € X,-, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1. 1. 2025 kommt es zu einer Lohn-/Gehaltserhöhung mit Y %.
Kann in solchen Fällen die Mitarbeiterprämie steuerfrei geleistet werden?
Antwort des BMF
Die Voraussetzungen gemäß § 124b Z 447 EStG1988 können erfüllt sein, wenn es in diesem Kollektivvertrag üblich ist, dass die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter
- | mit 1. 11. (bei Frage 1) bzw |
- | mit 1. 1. des Folgejahres (bei Frage 2) |
nochmals erhöht werden.
In allen anderen Fällen liegt hingegen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine bereits beschlossene Gehaltserhöhung vor, aus der die Mitarbeiterprämie „herausgerechnet“ wird und es fehlt es am Wesen einer zusätzlichen Zahlung, weshalb die Voraussetzung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht erfüllt ist.