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Wie sich unstrittig schon aus dem Impressum ergibt, sind Erst- und Zweitbekl gemeinsam Betreiber der Website, über die der Kl an den Online-Glücksspielen Roulette und Black Jack teilnahm, die von der Zweitbekl auf der Website angeboten werden. Die Erstbekl bietet auf der Website Sportwetten und virtuelle Wetten an, an denen der Kl aber nie teilnahm. Das Verfahren gegen die Zweitbekl ist wegen des in Malta anhängigen Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der OGH bejahte jedoch die Haftung der Erstbekl (ebenfalls mit Sitz in Malta) für die Spielverluste des Kl:
Daraus, dass die Erstbekl im Impressum aufscheint, lässt sich entnehmen, dass sie die dort abrufbaren Dienste anbietet und dafür verantwortlich zeichnet. Auch wenn die AGB klarstellen, dass die Erstbekl nur die Sportwetten und virtuellen Wetten anbietet, teilte sie sich mit der Zweitbekl einen Webauftrit und ermöglichte damit die von der Zweitbekl veranstalteten Ausspielungen Roulette und Black Jack iS eines Zugänglichmachens: Sie duldete die Ausspielungen der Zweitbekl auf ihrer Website, über die sie (zusammen mit der Zweitbekl) verfügungsberechtigt war, und leistete damit einen relevanten Beitrag zu den verbotenen Ausspielungen der Zweitbekl. Im Mitbetrieb der Website liegt somit eine unmittelbare Beteiligung an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels und damit am rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, der die deliktische Haftung der Erstbekl nach § 1301 ABGB für die Spielverluste des Kl begründet, auch wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin für die getätigten Spiele war.
Entscheidung
Aus der bloßen Tatsache, dass sich die Bekl einen Webauftritt teilten, ist zu schließen, dass sie offenkundig auf wechselseitige Synergieeffekte setzten, wobei aus den Feststellungen hervorgeht, dass sich der Kl „einfach und schnell“ nur einmal auf der Website registrieren musste, um das gesamte dort abrufbare Spielangebot (also auch das der Erstbekl) nutzen zu können. Mit den getätigten regelmäßigen Geld-Einzahlungen hätte der Kl alle auf der Website angebotenen Spiele spielen können. Die Erstbekl ist daher sehr wohl mit einem Lokalbetreiber zu vergleichen, der sich durch die Aufstellung von Glücksspielgeräten in seinem Lokal eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft.
Da die Erstbekl hier durch den Beitrag zu den Online-Glücksspielen der Zweitbekl somit gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, hätte sie zu beweisen gehabt, dass sie an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, sie das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat (RS0112234 [T28]). Dem ist sie nicht nachgekommen.
Die Erstbekl beruft sich in dritter Instanz auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, weil der Schaden des Kl ebenso eingetreten wäre, wenn sie die Website nicht mitbetrieben hätte.
In erster Instanz hat die Erstbekl allerdings nur eingewandt, dass der Kl dieselben Spielverluste erlitten hätte, wenn die Zweitbekl über eine (österreichische) Konzession verfügt hätte oder auch wenn die Zweitbekl von vornherein keine Glücksspiele angeboten hätte, weil der Kl dann als Alternative einen anderen Anbieter gewählt hätte. Zu diesem Thema hat das ErstG aber eine Negativfeststellung getroffen, die es zu Lasten der Erstbekl gewürdigt hat (RS0027364 [T17, T18, T26]). Die erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Einwände der Erstbekl, dem Kl wäre derselbe Schaden entstanden, wenn sie die Website nicht mitbetrieben hätte, weil diesfalls noch immer die Zweitbekl die Website betrieben hätte, sind daher wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich.