Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Der 8. Senat schließt sich den Ausführungen in der E 1 Ob 52/24i (= Rechtsnews 35790) an, in der 1. Senat in einem vergleichbaren Fall (ebenfalls betr die hier bekl P und die identen AGB) zur Frage der (Mit-)Haftung der Erstbekl für Glücksspielgeschäfte der Zweitbekl Stellung genommen hat und zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die Mitbetreiberin einer Website, die für verbotene Ausspielungen genutzt wird, für die Verluste eines Spielers haftet, auch wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin für die getätigten Spiele wird.
Bei der Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es darum, ob ein rechtswidrig handelnder Täter selbst dann für den verursachten Schaden zu haften hat, wenn er denselben Nachteil sonst durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Der Täter wäre dann auch unter der Annahme eines rechtmäßigen Verhaltens kausal für den Schaden geworden. Die Erstbekl argumentiert jedoch damit, dass der Schaden auch ohne ihr Tun eingetreten wäre, dass daher ihr Handeln überhaupt nicht kausal war. Damit ist aber keine Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu beurteilen. Da das Betreiben der Homepage kausal für den Schaden des Kl war und die Erstbekl für dieses Betreiben mitverantwortlich war, ist ihr Handeln auch (mit-)kausal für den Schaden. Dass der Kl aufgrund seines Spielverhaltens auch durch andere Glücksspielanbieter hätte geschädigt werden können, hätte er bei diesen gespielt, ändert an dieser Kausalität nichts.
Eine analoge Anwendung von § 25 Abs 3 GSpG wurde mangels planwidriger Lücke von der Rsp bereits wiederholt abgelehnt, weil diese Bestimmung nur Spielbanken, also „terrestrische Casinos“, in die Pflicht nehmen will, obwohl der Gesetzgeber von der Möglichkeit des Spielens im Internet wusste (6 Ob 61/12g mwN, Rechtsnews 14415). Auch der Betreiber solcher Spiele kann sich daher mangels Regelungslücke nicht auf eine solche Analogie berufen.