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Gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbstständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit dies zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
Dem von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, die Medienöffentlichkeit gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu informieren, dass er die ursprüngliche Medienveröffentlichung zum Anlass für gerichtliche Schritte genommen habe.
Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion. Voraussetzung für die intendierte Warn- und Präventivwirkung ist – zumindest im Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts – aber die namentliche Anführung des Angeklagten (und des Medieninhabers) in der Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG, weil allein dadurch der Begehung von Straftaten (Medieninhaltsdelikten) wirksam begegnet werden kann. Eine – bezogen auf den Angeklagten oder Antragsgegner – anonymisierte Mitteilung könnte dieses Ziel der Veröffentlichung nicht erreichen.
Das ergibt sich auch aus dem telos der Bestimmung des § 37 MedienG, die der schnellen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Diesem Zweck der Informierung der Allgemeinheit würde es widersprechen, wenn die Mitteilung zwar den Namen des Betroffenen, der die Mitteilung begehrt, sowie Gericht, Gerichtsabteilung und Datum der Entscheidung nennen müsste, nicht aber den – für ein gerichtliches Verfahren essentiellen – Namen des Angeklagten.
Im Übrigen ist aber auch aus der in § 37 Abs 3 MedienG angeordneten sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Urteilsveröffentlichung (§ 34 MedienG) abzuleiten, dass die Mitteilung gem § 37 Abs 1 MedienG nicht nur die Unterrichtung der Medienöffentlichkeit über die – in Form eines Medieninhaltsdelikts – begangene Tat, sondern auch die Bezeichnung des Angeklagten zum Inhalt haben soll.