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BewG: § 80a
Verordnung des BMF, mit der die Verordnung des BMF über die Mitwirkung von Bediensteten der Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn und Feldkirch, der Marktgemeinden Lustenau und Rankweil sowie der Gemeinde Zwischenwasser für das Finanzamt Feldkirch bei der Einheitsbewertung (Mitwirkungs-V Stadtgemeinden Bludenz, Dornbirn, Feldkirch, Marktgemeinden Lustenau, Rankweil und Gemeinde Zwischenwasser) geändert wird
BGBl II 2020/373, ausgegeben am 24. 8. 2020
Änderung der Zuständigkeit
Nachdem durch die Neuordnung der Struktur der Finanzverwaltung die Zuständigkeit für die Einheitsbewertung vom Finanzamt Feldkirch ab 1. 1. 2021 auf das Finanzamt Österreich übergeht, ist die Bezeichnung des Finanzamtes im Langtitel und in § 1 anzupassen. (Änderung des Titels und des § 1 der VO; tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft)
Verlängerung der Geltungsdauer
Die Gemeinden verfügen als Baubehörde über Daten, die Grundlage für die Einheitswertfeststellung durch das Finanzamt Österreich sind. Diese Daten werden von Gemeindebediensteten in die GRUIS-Datenbank des BMF eingegeben. Durch die Übernahme der Eingabetätigkeit ermöglichen die Gemeinden dem Finanzamt eine raschere Einheitswertfeststellung. Die Verkürzung der Erledigungsdauer der Einheitswertfeststellung liegt im Interesse der betroffenen Gemeinden, die dadurch schneller die (höhere) Grundsteuer für neu errichtete Gebäude erheben können.
Die Mitwirkungs-V aus dem Jahr 2007 wurde mehrfach befristet und immer wieder verlängert. Die letztmalige Verlängerung ist bis 31. 12. 2020 in Kraft, vgl Rechtsnews 26484. Die Verordnung wird nun bis 31. 12. 2025 erneut verlängert. (Änderung des § 3 der VO)