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Multimodaler Transport – Haftung für Frachtschäden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UGB: § 429, § 432

Wurde der Frachtführer mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragt und hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand (Lastkraftwagen, Eisenbahn, Schiff), richtet sich die Ersatzpflicht des Frachtführers bei einem solchen multimodalen Frachtvertrag („Network-System“) nach der Haftungsordnung, die für das jeweilige Beförderungsmittel gilt. Bei bekanntem Schadensort ist daher nach bisher herrschender Rsp auf den hypothetischen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist. Anstelle des Übernahme- und Auslieferungsorts der multimodalen Beförderung treten der Ort des Beginns und des Endes der betreffenden Teilstrecke.

Multimodale Transporte sind idR lediglich in Teilstrecken und nicht auch noch in Zwischenbereiche – iZm dem Aus- und Umladen – zu zerlegen. (Kurzfristige) Zwischenlagerungen, die in den Beförderungszweck eingebettet sind, sind – mangels abweichender Vereinbarung – nicht Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses, etwa eines Lagervertrags, sondern als Nebenpflichten grundsätzlich nach frachtrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Dabei sind Lagerungen zwischen zwei Beförderungsabschnitten auch dann noch „kurzfristige“ Zwischenlagerungen, wenn sie – wie im Anlassfall offenbar üblich – einige Tage dauern.

Die hier erfolgte Zwischenlagerung samt Umladung auf dem Containerterminal der Zweitbeklagten bildet somit haftungsrechtlich keinen gesonderten Abschnitt und die Haftung der Erstbeklagten (Frachtführerin) ist nach frachtrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.

OGH 27. 5. 2020, 7 Ob 45/20y

Entscheidung

Die Kl hat die Erstbeklagte mit der Durchführung des gesamten Transports vom Abgangsort in Oberösterreich bis zum Zielort in den USA beauftragt, wobei die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln vorgesehen war. Die Zwischenlagerung und die Umladung vom LKW auf die Eisenbahn waren im Anlassfall nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung, sondern Teil dieses Gesamttransports.

Der Schaden entstand bei einer üblichen Containermanipulation iZm dem Wechsel des Beförderungsmittels und bildet daher keinen eigenen Abschnitt eines multimodalen Transports. Die Zwischenlagerung erfolgte im Terminal der Zweitbeklagten, die als Subunternehmerin für die T***** T***** GmbH tätig war, die von der Erstbeklagten mit der Umladung und dem Bahntransport beauftragt worden waren. Die Zwischenlagerung diente der Vorbereitung des anschließenden Bahntransports und ist daher diesem Transportabschnitt zuzuordnen.

Die Erstbeklagte hat für das zur Umladung und zum Bahntransport herangezogene Unternehmen (T***** T***** GmbH) und dessen Subunternehmen (Zweitbeklagte) einzustehen und kann sich daher nicht ihrer frachtrechtlichen Haftung nach der CIM entziehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29597 vom 31.08.2020