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myflat (MYFLAT) kann nicht für die Klassen 35 und 36 eingetragen werden (Klasse 35: Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben / Klasse 36: Immobilienwesen; Immobilienvermittlung; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Immobilienverwaltung bei der Abwicklung von Grundstücksgeschäften; Beratung in Immobilienangelegenheiten; computergestützte Erteilung von Auskünften über Immobilien; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Beratung über Immobilien). Betreffend diese Klassen sind die Marken (Wortmarke bzw Wort-Bild-Marke) nicht kennzeichnungskräftig, weil nach der im Eintragungsverfahren gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass das Publikum insoweit über ausreichende Englischkenntnisse verfügt und die Marken in ihrem (im Vordergrund stehenden) Wortteil ohne weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf die damit bezeichnete Dienstleistung iZm der Errichtung, der Verwaltung oder der Vermittlung von Immobilien verstehen wird. Die Klassen 35 und 36 betreffen nämlich den Kernbereich der Bau- und Immobilienbranche. An diesem zu erwartenden Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ändert bei der Wort-Bild-Marke auch ihr grafischer Anteil nichts. Dieser bestimmt nämlich den Gesamteindruck der Marke nicht entscheidend mit, weil er sich in der Verwendung gängiger Buchstabentypen erschöpft und damit gegenüber dem Wortbestandteil der Marke völlig in den Hintergrund tritt. Auf diese Weise vermag die Grafik keine eigenständige Unterscheidungskraft zu bewirken.
Daraus, dass das Wort „flat“ vielfältig übersetzbar ist (zB auch Ebene, Festgebühr etc) und das RekursG in einer anderen Entscheidung dem Zeichen „FLATPROVIDER“ die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen hat, ist für die hier vorliegende Konstellation nichts abzuleiten, weil im Anlassfall das Wort „flat“ nicht isoliert, sondern vielmehr (nur) in Kombination mit dem leicht übersetzbaren Possessivpronomen „my“ eingetragen werden soll, was aber einen entscheidenden Einfluss auf den damit ausgelösten Bezug zwischen dem leicht zu übersetzenden Zeichen („meine Wohnung“) und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen hat.
Entscheidung
Möglich war im vorliegenden Fall eine Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 (Klasse 9 Software; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte) / Klasse 42: Design von Computer-Software; Vermietung von Computer-Software; Wartung und Reparatur von Software; Hosting von Plattformen im Internet; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierter Software; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierten Anwendungen / Klasse 45: Juristische Dienstleistungen).
Hinsichtlich der Klassen 9, 42 und 45 werden die angemeldeten Zeichen vom Publikum nicht unmittelbar gedanklich mit der Art, Natur oder Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen dieser Klassen in Verbindung gebracht und weisen insoweit daher keinen beschreibenden Inhalt auf. Wenngleich Computer-Software oder juristische Dienstleistungen auch iZm der Errichtung, der Verwaltung oder der Vermittlung von Immobilien angeboten werden können, ist ein (übersetzt lautendes) Zeichen „meine Wohnung“ hier dennoch nicht glatt beschreibend. Wegen der vielschichtigen Möglichkeiten bei juristischen Dienstleistungen und im IT-Bereich lässt sich die Beziehung zwischen Dienstleistung und Zeichen nämlich erst im Weg besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen.
Hinweis: In diesem Sinn hat der Senat auch in den beiden E 4 Ob 102/12x, myTaxi, Rechtsnews 14188, und 4 Ob 49/14f, MyTaxi II, Rechtsnews 17499, differenziert. Das Zeichen „MyTaxi“ wurde demnach für Dienstleistungen der Klasse 38 (Telefonvermittlung im Rahmen eines Call Centers, nämlich Übermittlung von Telefonanrufen zur Taxivermittlung) als beschreibend qualifiziert, nicht hingegen hinsichtlich eines Computerprogramms (App) für Mobiltelefone.