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Die Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund ihrer Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf das Namensrecht (§ 43 ABGB) die Nutzung von Domains untersagen, die die Bezeichnung des Gebäudes enthalten:
Der Name kennzeichnet eine Person und unterscheidet sie von anderen (sog „Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion“ des Namens). Das Namensrecht (§ 43 ABGB) schützt die Person in bestimmten Fällen, in denen ein Dritter in ihr Recht eingreift, sich mit ihrem Namen zu identifizieren. Der Schutz steht natürlichen und juristischen Personen zu. Als höchstpersönliches Recht ist das Namensrecht nicht übertragbar.
Objekt des Namensschutzes ist nicht nur der Name an sich, sondern jede Bezeichnung mit Namensfunktion – also jede Bezeichnung, die eine Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet (und insofern auf sie „hinweist“). Voraussetzung dafür ist die originäre oder durch Benutzung erworbene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Bezeichnung. Bezeichnungen mit Namensfunktion können (ua) sein: Namensbestandteile, Firmenbestandteile, (schlagwortartige) Abkürzungen von Namen und Firmen, Firmenschlagworte, Vulgär- oder Hofnamen, Etablissementbezeichnungen und ihre schlagwortartigen Bestandteile, Domains sowie Bezeichnungen von Gebilden ohne Rechtspersönlichkeit. Der Namensschutz steht jeweils der natürlichen oder juristischen Person (oder Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen) zu, welche die Bezeichnung mit Namensfunktion kennzeichnet und von anderen unterscheidet.
Im vorliegenden Fall hat die Eigentümerin der Liegenschaft weder behauptet, dass die in Österreich bekannte Bezeichnung des Gebäudes, (auch) sie selbst als juristische Person mit Namensfunktion identifiziere – also kennzeichne und von anderen unterscheide –, noch Tatsachen vorgebracht, die diesen rechtlichen Schluss zuließen. Ein Namensschutz (§ 43 ABGB) kommt damit nach den dargelegten Grundsätzen der Rsp nicht in Betracht.
Entscheidung
Die für die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen und der Kl ins Treffen geführten Argumente überzeugen den OGH nicht:
Ein aus der Rechtsstellung als Liegenschaftseigentümer abgeleitetes „Namensrecht“ an der Bezeichnung eines Gebäudes stünde nach einer Veräußerung der Liegenschaft dem neuen Eigentümer zu. Ein solcher „Übergang“ des Namensrechts widerspräche dessen Höchstpersönlichkeit. Schon aus diesem Grund kann sich die Kl auch nicht auf einen Analogieschluss zu § 43 ABGB stützen. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen solchen Analogieschluss (insb eine planwidrige Regelungslücke, vgl RS0098756) ist daher nicht mehr zu prüfen.
Es trifft zu, dass nach Thiele (in ecolex 2005, 773; ihm folgend Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 43 Rz 2) auch die Bezeichnung eines Gebäudes („Gebäudename“) in den Schutzbereich des § 43 ABGB fallen kann. Er hat dabei das Namensrecht eines Sponsors vor Augen, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer eine Bezeichnung für eine Sportstätte schafft, die den Namen des Sponsors enthält. Er geht davon aus, dass die Bezeichnung der Sportstätte zugunsten des Sponsors Schutz nach § 43 ABGB genießt. Für die Kl ist daraus nichts zu gewinnen: Thieles Einschätzung steht damit im Einklang, dass Objekt des Namensschutzes einer natürlichen oder juristischen Person nicht nur ihr Name an sich, sondern auch eine Bezeichnung mit Namensfunktion sein kann, die diese Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet – im von Thiele behandelten Fall eben die Bezeichnung einer Sportstätte, die auch Namensfunktion für den Sponsor haben kann, dessen Namen die Bezeichnung der Sportstätte enthält.
Auch aus den Entscheidungen des BGH zu § 12 BGB ist für die Kl nichts zu gewinnen:
In der E I ZR 71/74 („Sternhaus“) hielt der BGH in einem obiter dictum fest, es lasse sich nicht ausschließen, dass für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses der Schutz des § 12 BGB in Anspruch genommen werden könne, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Wer bei Beeinträchtigung solcher „Gebäudenamen“ einen Anspruch aus § 12 BGB geltend machen könne, werde sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen. Namensrechtliche Ansprüche allein aufgrund der Rechtsstellung als Liegenschaftseigentümer ergeben sich aus dieser Entscheidung nicht.
Die E I ZR 188/09 („Landgut Borsing“) wiederum behandelte einen anderen Sachverhalt. Gegenstand der Entscheidung war, anders als hier, ein behaupteter Eingriff in das Namensrecht einer natürlichen Person.