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Der gerichtlich bestellte Notgeschäftsführer verliert seine Funktion vor Beendigung der Vertretungsnotlage nicht durch seine (Verzichts-)Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern erst durch gerichtlichen Enthebungsbeschluss. Dazu bedarf es einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts; eine Willensänderung des Notgeschäftsführers allein, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gäbe, reicht nicht aus. Eine nach Bestellung zum Notgeschäftsführer eintretende – nicht vorhersehbare – Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die dazu führt, dass er diese Funktion nicht (mehr) ohne gesundheitliche Schäden neben seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ausüben kann, stellt einen ausreichenden Enthebungsgrund dar.