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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
ÖffnungszeitenG 2003: § 2
Von den Bestimmungen ÖffnungszeitenG 2003 ausgenommen ist gem dessen § 2 Z 1 „die Warenabgabe aus Automaten“.
Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Z 1 ÖffnungsZG 2003 und unter Berücksichtigung des Zwecks von Öffnungszeitenregelungen ist unter der „Warenabgabe aus Automaten“ iSd § 2 Z 1 ÖffnungsZG 2003 der Verkauf von Waren zu verstehen, der von den Kunden selbstständig ohne Zutun des Verkäufers bzw von dessen Arbeitnehmern abgewickelt wird und bei dem die Auswahl der Waren sowie deren Ausgabe und die Bezahlung über technisch-automatisierte Vorgänge erfolgen. Schon aufgrund der automatisierten Vorgänge und wegen der Abwesenheit von Arbeitnehmern während des Verkaufsvorgangs ist bei einer Warenabgabe aus Automaten weiters das angebotene Warensortiment typischerweise hinsichtlich spezifischer Produktausgestaltungen begrenzt (etwa im Hinblick auf die Mengeneinheiten, in denen die Waren gekauft werden können).
Der Kaufvorgang muss nicht in all seinen Elementen ausschließlich technisch-automatisiert erfolgen; die technisch-automatisierte Abwicklung des Kaufvorganges muss aber in einer Gesamtbetrachtung gegenüber den Elementen der von automatisierten Vorgängen unabhängigen Selbstbedienung durch die Kunden überwiegen. So wird eine Warenabgabe aus Automaten etwa dann vorliegen, wenn die Warenabgabe nach automatisierter Warenauswahl (etwa durch Einwurf von Bargeld, Betätigung eines Knopfes oder Eingabe von Daten über ein Display) nicht durch automatisiertes „Auswerfen“ der Waren, sondern dadurch erfolgt, dass die Kunden die Ware selbst aus einem Behältnis entnehmen. Überdies ist die Frage, ob die Ware vor deren Ausgabe bezahlt wird oder die Bezahlung erst nach der Warenausgabe erfolgt, für sich genommen ebensowenig ausschlaggebend wie die Art und Weise der Bezahlung oder deren Überwachung.
Weiters ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich ein oder mehrere Automaten in einem Raum befinden, die Qualifikation der einzelnen Geräte als Automaten nicht ausschließt, zumal dem Gesetz eine solche Beschränkung nicht entnommen werden kann. Automaten können sich somit etwa auch innerhalb einer Betriebseinrichtung befinden, bei der ein allfälliger sonstiger - nicht durch Automaten erfolgender - Kleinverkauf von Waren dem Regelungsregime des ÖffnungsZG 2003 unterliegt.
Von einer Warenabgabe durch Automaten ist aber angesichts des engen Begriffsverständnisses des Wortes „Automat“ und der Ziele des ÖffnungsZG 2003 dann nicht mehr auszugehen, wenn der Kaufvorgang (Auswahl, Ausgabe und Bezahlung der Waren) überwiegend durch die Kunden selbst und unabhängig von technisch-automatisierten Vorgängen erfolgt, sodass in einer Gesamtbetrachtung ein Warenverkauf in Form eines „Selbstbedienungsladens“ vorliegt.
VwGH 11. 6. 2025, Ra 2024/11/0033
Entscheidung
Angesichts der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers durch den VfGH (VfGH 14. 12. 2023, E 1604/2022, Rechtsnews 34994, VfSlg 20.658/2023) ist nicht davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 ÖffnungsZG 2003 in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise zu eng gefasst wäre.
Mangels ausreichender Feststellungen zum Vorgang der Warenauswahl und -ausgabe in den „Ackerboxen“ ist das Ergebnis der Gesamtbeurteilung des VwG fallbezogen für den VwGH jedoch nicht überprüfbar:
In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ging das VwG im Ergebnis zu Recht davon aus, dass ein Automat nicht mit einem „Verkaufscontainer“ gleichzusetzen sei, in dem ein „Selbstbedienungsbetrieb“ erfolge. Das VwG hielt auch richtig fest, dass alleine daraus, dass keine Arbeitnehmer anwesend und die „Ackerboxen“ nicht fest mit dem Boden verbunden seien, nichts für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers zu gewinnen sei.
Zum Verkaufsvorgang stellte das VwG jedoch nur fest, dass der Kunde die „Ackerbox“ betrete, sich die Waren aussuche und zum Bezahlterminal an der Kassa gehe. Er scanne selbstständig die Produkte mit Strichcode ein bzw wähle selbstständig die Produkte in der Produktübersicht aus, wenn kein Strichcode ausgewiesen sei. Zum Abschluss wähle er zwischen Barzahlung, Bankomatzahlung, Kreditkartenzahlung usw, packe die Ware selbstständig ein und verlasse die „Ackerbox“.
Dass die Bezahlung erst nach der Warenabgabe erfolgt, schließt die Qualifikation der einzelnen Warenausgabeeinrichtungen in der „Ackerbox“ als Automaten ebensowenig aus wie der Umstand, dass sich diese Einrichtungen innerhalb der „Ackerbox“ befinden.
Allerdings fehlen hinreichende Feststellungen dazu, wie die Warenauswahl und -abgabe erfolgt, insb dazu, ob dabei überwiegend von einer Selbstbedienung unabhängig von technisch-automatisierten Vorgängen auszugehen ist oder überwiegend von einer technisch-automatisierten Produktauswahl und -abgabe. So wurde insb nicht festgestellt, ob etwa die Behältnisse (nach den Feststellungen ua Kühlschränke), in denen sich die Waren befinden, von den Kunden ohne technisch-automatisierte Vorgänge geöffnet und die Waren selbstständig ausgesucht werden sowie die benötigte Menge selbstständig entnommen und abgepackt wird, oder ob die Warenabgabe aus diesen Behältnissen so erfolgt, dass nach einer Auswahl der Waren über einen technisch-automatisierten Vorgang automatisch (nur) die ausgewählten Waren ausgeworfen werden oder entnommen werden können. Relevant kann im vorliegenden Fall auch sein, ob die Mengeneinheiten, in denen die Waren gekauft werden können, den spezifischen individuellen Bedürfnissen der Kunden (durch die Kunden selbst) angepasst werden können oder ob die Waren nur in vorab festgelegten Mengeneinheiten durch automatisierte Auswahl erworben werden können.
Im Übrigen ist aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht klar ersichtlich, ob in den „Ackerboxen“ möglicherweise ausschließlich landwirtschaftliche Erzeugnisse aus eigener Produktion des Verkäufers angeboten werden. Im Hinblick auf den für den Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes 2003 maßgeblichen Anwendungsbereich der GewO 1994 (vgl § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 4 Z 1 GewO 1994) werden diesbezüglich nähere Feststellungen zu treffen sein.