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Öko-IFB-VO – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

EStG 1988: § 11 Abs 1 Z 1

Verordnung des BMF über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)

BGBl II 2023/155, ausgegeben am 24. 5. 2023

Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl I 2022/10) wurde ein Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG 1988) eingeführt, der bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, wenn diese eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und beträgt daher insgesamt 15 % (Öko-IFB).

Mit der gegenständlichen Verordnung werden nun die Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind und daher einem erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglich sind, festgelegt.

Die Verordnung ist (wie § 11 EStG 1988 idF des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I, BGBl I 2022/10) erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. 12. 2022 anzuwenden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34077 vom 26.05.2023