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Offenlegung: Zwangsstrafenbeschluss – keine Oppositionsklage

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 35

Will der Verpflichtete den Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts (wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften) beseitigen, steht ihm mangels Qualifikation dieses Beschlusses als Exekutionstitel die Oppositionsklage nicht offen. Diese Rechtsfolge bewirkt jedoch keine Rechtsschutzlücke, weil seit der E 6 Ob 78/09b (= Rechtsnews 7647 = RdW 2009/667) eine Befugnis des Firmenbuchgerichts angenommen wird, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. Anspruchsvernichtende Einwendungen gegen den Zwangsstrafenbeschluss, die bei Vorliegen eines gerichtlichen Exekutionstitels einen Oppositionsgrund iSd § 35 EO verwirklichten, können mit Sachantrag im Außerstreitverfahren beim Firmenbuchgericht geltend gemacht werden. Für den Fall des Erfolgs dieser Einwendungen wäre das Exekutionsverfahren einzustellen.

Exekutionstitel ist nicht der Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts, sondern der im Verwaltungsverfahren ergangene Zahlungsauftrag (Bescheid).

OGH 2. 9. 2020, 3 Ob 82/20k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29990 vom 25.11.2020