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Der OGH fasst in der vorliegenden Entscheidung zunächst die Grundsätze der Rsp des EuGH und der nationalen Gerichte zur Schutzfähigkeit von konturlosen Farbmarken zusammen.
Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin im Bau- und Heimwerkerbedarfshandel tätig und beantragte die Farbmarke RAL 2008 Orange für entsprechende Dienstleistungen der Klasse 35. Das RekursG ging von einem Marktanteil der Antragstellerin von 14,9 % aus sowie von einem Kennzeichnungsgrad der betreffenden Farbe von 41,6 % und einem Zuordnungsgrad von 38,6 % in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln (Hauptantrag) bzw einem Kennzeichnungsgrad von 48,2 % und einem Zuordnungsgrad von 42,2 % in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen von Baumärkten (Eventualantrag). Im Hinblick darauf, dass die Farbe Orange beliebt sei und auch von Mitbewerbern verwendet werde, genüge ein derartiger Kennzeichnungsgrad im Lichte der Vorjudikatur des OGH nicht, um Verkehrsgeltung für die Farbe annehmen zu können (ausreichende Zuordnungsgrade von 85 % bis 90 % [4 Ob 335/73, 4 Ob 28/97i, RdW 1997, 257]; nicht ausreichend hingegen Zuordnungsgrade von 65 %, von wenig mehr als 50 % bzw von 34 % [4 Ob 126/01k, RdW 2001/673; 17 Ob 2/08f, Rechtsnews 5220; 4 Ob 203/17g, Rechtsnews 5220]).
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Vorjudikatur und des Beurteilungsspielraums der Gerichte im Einzelfall: Bei einem Kennzeichnungsgrad von unter 50 % ist die Verneinung erworbener Verkehrsgeltung im Hinblick auf die nicht erkennbare originäre Unterscheidungskraft des Zeichens und unter Einbeziehung eines Marktanteils von unter 15 % nicht korrekturbedürftig (vgl 4 Ob 203/17g, Rechtsnews 25088). Rechtliche Feststellungsmängel zu weiteren Kriterien der Verkehrsgeltung liegen angesichts des geringen Kennzeichnungsgrades sowie der Feststellungen zum Auftritt der Mitbewerber nicht vor.