Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
BGBl I 2018/89, ausgegeben am 21. 12. 2018
Zur unverändert übernommenen RV 278 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26127.
Hauptgesichtspunkte der Novelle:
- | Zur Förderung des E-Government wird der „Online-Bonus“ (bisher nur für nationale Markenanmeldungen) auf weitere Verfahren mit elektronischer Einreichung ausgeweitet, und zwar auf Patentanmeldungen, internationale Markenanmeldungen, Designanmeldungen, Übersetzungsvorlagen zu europäischen Patenten sowie auf Anträge betreffend Recherchen und Gutachten zum Stand der Technik. |
- | Mehrfache Gebühren für gleich lautende Anträge auf Namensänderungen oder Firmenwortlautänderungen zu Schutzrechten erscheinen unbillig, weshalb für solche Anträge künftig nur mehr eine Gebühr fällig wird, soweit gleichartige Schutzrechte davon betroffen sind. |
- | Die Patentamtsgebührenverordnung (PAGV) entfällt ersatzlos; dadurch werden die Anmelder von der doppelten Gebührenlast für schriftliche Ausfertigungen befreit, was va Personen zugute kommt, die ein Schutzrecht international anmelden wollen (Prioritätsbelege). Schriftengebühren gem dem GebG bestehen weiter (Einhebung durch das Patentamt und Abführung an den BMF). |
- | Die Verfahrensgebühr für Anträge vor der Nichtigkeitsabteilung wird von € 450,- auf € 320,- gesenkt. |
Die Änderungen treten mit 1. 1. 2019 in Kraft.