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Pensionsabfindungen: Erhöhung des Grenzbetrages ab 2022

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Homepage der Finanzmarktaufsicht

Ab 1. 1. 2022 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gem § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen € 13.200,-.

Hinweis: Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gem § 67 Abs 8 lit e EStG maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit ab 2022 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 13.200,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31539 vom 06.10.2021