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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Die Vereinbarung eines variablen Entgelts im Bauträgervertrag ist gem § 4 Abs 3 BTVG nur wirksam, wenn die Kostenfaktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist. Die alternative Möglichkeit, sich auf die Zulässigkeit der Preisfestsetzung nach dem WGG zu berufen, steht nur gemeinnützigen Bauvereinigungen als Bauträgern offen.
Offen bleibt, ob die Obergrenze als absoluter Betrag angeführt werden muss oder auch eine Begrenzung in Form einer Prozentsatzschranke bezogen auf die variablen Kaufpreisteile ausreichend sein kann.
Bei einem Bauvorhaben, das im Rahmen der Wohnbauförderung gefördert wurde, erlaubt eine Klausel des Bauträgervertrags dem Bauträger die Anpassung des Entgelts, wenn die nach den Förderungsbestimmungen letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültig festgestellten förderbaren Nutzflächen oder die endgültigen Nutzwerte von den ursprünglich angesetzten Werten abweichen. Diese Klausel verstößt gegen § 4 Abs 3 BTVG, weil es sich bei den angeführten preisbestimmenden Faktoren um keine konkreten Kostenfaktoren im Sinn dieser Bestimmung handelt (wie etwa Veränderungen des Baupreisindex oder Lohnsteigerungsraten).
Eine Preisanpassungsklausel in einem Bauträgervertrag mit einem Konsumenten muss kumulativ die Anforderungen des § 4 Abs 3 BTVG und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfüllen. Auch eine dem KSchG entsprechende Klausel berechtigt nicht zur Preisanpassung, wenn sie gegen § 4 Abs 3 BTVG verstößt.