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Entsprechend der - mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbaren - Absicht des Gesetzgebers sollen nur Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte der Besteuerung nach § 30 EStG 1988 unterliegen. Dinge, die steuerlich als selbstständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 30 EStG, auch wenn sie zivilrechtlich als Zugehör von Grund und Boden zu beurteilen sind.
Bei der Frage, ob jener Teil des Überschusses aus der Liegenschaftsveräußerung, der auf das „zivilrechtliche Zugehör“ (Einbauküche, Decken- und Wandverbau, Terrasse - Granitplatten, Kopfsteinpflaster im Einfahrts- und Eingangsbereich, überdachter Freisitz mit Kamin, Außenpool inklusive Technikeinrichtung) entfällt, als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988 zu berücksichtigen ist, ist entscheidend, ob den einzelnen Gegenständen der Außenanlagen bzw des „Zubehörs“ bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zukommt.
VwGH 13. 11. 2019, Ro 2019/13/0033