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Nach den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2015) erstreckt sich die Versicherung auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Die Vorinstanzen vertraten in Anwendung der Rsp, dass keine Gefahr des täglichen Lebens vorliege, wenn sich der mitversicherte Sohn des Versicherungsnehmers in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen LKW wirft, der sich auf einer Bundesstraße annäherte. Dabei berücksichtigten die Vorinstanzen auch die mit diesem Suizidversuch einhergehende massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das ist nicht korrekturbedürftig.
Auf die unterlassenen Feststellungen zur gesteigerten Selbstmordrate bei Jugendlichen kommt es vor dem Hintergrund dieser Gefährdung fremder Rechtsgüter nicht an. Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn die Handlung im Zustand voller Berauschung oder einem psychischen Ausnahmezustand verübt wird, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine Feststellungsmängel vorliegen.