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Die E 7 Ob 70/21a (= Rechtsnews 31033) betraf denselben Sachverhalt wie hier, allerdings machte der Kl dort Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend. Nach dieser E ist der Versicherer gem Art 19.1.2 AUVB 2012 leistungsfrei, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird. Das vom Kl gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, welche durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Art 19.1.2 AUVB 2012 ist auch weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 897 Abs 3 ABGB.
Keiner Korrektur bedarf die Ansicht der Vorinstanzen, dass diese Rsp auch auf die vorliegende Bedingungslage anzuwenden ist (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankenhaus-Tagegeld-Versicherung bzw Sonderklasseversicherung mit Wertanpassung nach Tarif WWH [AVB-WWH]). Die Formulierung in § 9.2. AVB-WWH ist zwar nicht ident mit jener in Art 19.1.2 AUVB 2012, die Bestimmungen sind aber inhaltsgleich, macht es doch keinen inhaltlichen Unterschied, ob die strafbare Handlung des Versicherungsnehmers „Vorsatz voraussetzt“ oder ob für die strafbare Handlung des Versicherungsnehmers „Vorsatz Tatbestandsmerkmal“ ist. Lediglich die versuchte Begehung der Vorsatztat ist in § 9.2. AVB-WWH – anders als in Art 19.1.2 AUVB 2012 – nicht angeführt. Der insoweit bestehende Unterschied in der Bedingungslage ist aber hier nicht relevant.
Dem Kl war bewusst und hielt er es auch ernstlich für möglich, dass sein festgestelltermaßen ungewöhnliches und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten im Zuge des illegalen Straßenrennens die Gefahr für Leib und Leben einer von ihm verschiedenen Person herbeiführt, womit er sich abfand. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die Beurteilung der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, dass der Kl den Tatbestand des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) vorsätzlich verwirklichte und dass der Bekl vor diesem Hintergrund aufgrund des Risikoausschlusses des § 9.2. AVB-WWH leistungsfrei sei.