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Nach dem vorliegenden Art 16 UA00 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Folgen der Kinderlähmung sowie der Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose, die durch Zeckenbiss übertragen werden. Voraussetzung ist ua, dass die Erkrankung serologisch festgestellt ist.
Unabhängig davon, dass die klinisch diagnostizierte Neuroborreliose mit Bannwarth Syndrom nicht serologisch festgestellt wurde (was nach Art 16 UA00 Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre), konnte der Kl den Erregernachweis für eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borrelieninfektion auch sonst nicht erbringen. Damit konnte der Kl den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss und einer dadurch übertragenen Lyme-Borreliose nicht beweisen. Die für den Versicherungsschutz (Art 16 UA00) notwendige Kausalität zwischen Zeckenbiss und Lyme-Borreliose steht gerade nicht fest. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist aber vom Versicherten zu beweisen. Ohne Fehlbeurteilung ging das BerufungsG davon aus, dass eine bloße „Verdachtsdiagnose“ zwar durchaus klinische Praxis sein möge, jedoch nicht ausreicht, um den Versicherungsschutz zu begründen.