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Nach Art 7.1. AUVBP 2015 ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung (ua), dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer (Lebenszeit) in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und (a) diese Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und in diesem Zeitraum durch medizinische Unterlagen dokumentiert ist und (b) innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht wird.
Eine dauernde Invalidität liegt somit vor, wenn sie objektiv vorhanden („eingetreten“) ist (Art 7.1. AUVBP 2015). Dauerinvalidität in der Unfallversicherung erfordert, dass die Invalidität auf Lebensdauer feststeht oder nach dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes die Prognose besteht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Invalidität lebenslang andauern wird.
Maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist nach Art 7.1. dritter Absatz AUVBP 2015 der „Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens“. Dieser Bemessungsstichtag ist für die verbindliche Beurteilung des Zustands der dauernden Invalidität maßgebend. Die Beurteilung des Dauerzustands kann dabei der Sache nach lediglich eine vom ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes getragene Prognose sein. Veränderungen des Gesundheitszustands nach diesem Stichtag spielen keine Rolle.
Maßgebend für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist im vorliegenden Fall somit entsprechend Art 7.1. dritter Absatz AUVBP 2015 der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Kl zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz, in der die Gutachtenserörterung mit dem beigezogenen Sachverständigen stattfand. Dieser Zustand muss im Prozess mit dem erforderlichen Beweismaß feststehen – also mit hoher Wahrscheinlichkeit. Nicht maßgeblich ist hingegen, dass in den nächsten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere dauerhafte Gesundheitsverschlechterung eintreten wird. Bei einer späteren Verschlechterung des Grades der dauernden Invalidität nach der gegenständlichen Erstbemessung ist unter den Voraussetzungen des Art 7.5. AUVBP 2015 eine Neubemessung bis vier Jahre ab dem Unfalltag vorgesehen.