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Nach Art 21.1.1 AUVB 2019 („Führerscheinklausel“) hat die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung zu besitzen, „die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre; dies gilt auch dann, „wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird“.
Zweck dieser Obliegenheit ist, das Risiko von Versicherungsfällen durch ungeschulte, unerfahrene Kfz-Lenker auszuschalten, das auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr besteht. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die Führerscheinklausel dahin, dass er zum Lenken eines Kfz über die entsprechende Lenkberechtigung (für dieses oder ein typengleiches Kfz) nach dem FSG verfügen muss, um Versicherungsschutz zu genießen. Das gilt auch für das Lenken eines – nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmten – Kfz (hier: Trial-Motorrad) bei einem Fahrsicherheitstraining.
Im vorliegenden Fall wurden bei dem Fahrsicherheitstraining Trial-Motorräder verwendet, das sind leistungsreduzierte Schulungsmotorräder mit einem Hubraum von 80 Kubikzentimeter und 125 Kubikzentimeter, die ausschließlich für den Offroad-Bereich konzipiert sind und dem Üben der Fahrtechnik dienen. Da für ein typengleiches Kfz – nämlich ein Motorrad, das hinsichtlich Motorleistung und Hubraum von 125 Kubikzentimeter mit dem Trial-Motorrad übereinstimmt – gem § 2 Z 1 KFG iVm § 2 Abs 1 Z 2 lit a FSG jedenfalls die Lenkberechtigung der Klasse A1 erforderlich wäre, hätte auch der mitversicherte Sohn des Kl entsprechend Art 21.1.1 AUVB 2019 über diese „kraftfahrrechtliche Berechtigung“ verfügen müssen. Die Lenkberechtigung für die Klasse A1 (oder gar die Klassen A2 und A) besaß er jedoch nicht. Damit ist der Bekl der Beweis der Verletzung der Obliegenheit nach Art 21.1.1 AUVB 2019 gelungen. Die vom Kl eingewendete Unkenntnis der Versicherungsbedingungen spielt für das Verschulden keine Rolle.
Bei der Führerscheinklausel des Art 21.1.1 AUVB 2019 handelt es sich um eine Obliegenheit iSd § 6 Abs 2 VersVG, sodass der Kausalitätsgegenbeweis offen steht. Nach stRsp kann das Vorliegen einer Lenkberechtigung nicht durch den Nachweis tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Ebenso wenig ist der Nachweis zulässig, dass der Lenker vor dem Versicherungsfall eine Fahrprüfung bestanden hätte. Für einen Fahrer ohne Lenkberechtigung bleibt demnach nur ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis in der Richtung, dass der Unfall durch keinerlei Fahrfehler verursacht wurde, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden eines Dritten. Diesen Kausalitätsgegenbeweis konnte der Kl hier nach den Feststellungen nicht erbringen (Sturz des mitversicherten Sohnes mit dem Trial-Motorrad erfolgte infolge eines Fahrfehlers).