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Private Unfallversicherung: Leistung bei Berufsunfähigkeit?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

VersVG: §§ 179 ff

Bei einem Unfallversicherungsvertrag ist das versicherte Risiko (nur) die dauernde Invalidität, nicht aber die Berufsunfähigkeit. Im vorliegenden Fall enthalten die AUVB jedoch in Art 7.6 eine Zusatzvereinbarung (nicht für Berufssportler) über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität, wenn diese zusätzlich noch Berufsunfähigkeit bewirkt: „Wird der Versicherte durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall der dauernden Invalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – 100 % der dafür versicherten Summe [...]. Ist die Leistung aufgrund der Progression höher als 100 %, erbringen wir die höhere Leistung. [...] Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Der Versicherte ist infolge des Unfalls voraussichtlich auf Lebenszeit überwiegend (mehr als 50 % im Vergleich mit einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande, seinen zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Beruf auszuüben. [...]“ Der Anspruch auf Versicherungsleistung richtet sich demnach danach, ob und in welchem Umfang der Versicherte seinen Beruf trotz der beim Unfall erlittenen dauernden Invalidität noch ausüben kann.

Zur Auslegung der vollständigen Berufsunfähigkeit nach Art 7.6 AUVB kann aufgrund der vergleichbaren – auch deutschen – Bedingungs- und Rechtslage die Lehre und Rsp zur Berufsunfähigkeitsversicherung herangezogen werden. Berufsunfähigkeit – ihr Grad – ist nicht entweder in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht zu beurteilen. Der Grad der Berufsunfähigkeit kann vielmehr aus einem (quantitativen) Herabsinken der beruflichen Leistungsfähigkeit aber auch daraus folgen, dass der Versicherungsnehmer prägende wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Setzt sich die Tätigkeit aus unterschiedlichen Teiltätigkeiten zusammen, die der Versicherungsnehmer in unterschiedlichem quantitativen oder qualitativen Umfang noch wahrnehmen kann, fragt sich, ob die verbleibende Leistungsfähigkeit noch einen wenigstens halbschichtigen Einsatz erlaubt. Für die Beurteilung, ob bzw in welchem Ausmaß der Versicherte wegen seiner dauernden Invalidität außerstande ist, seinem Beruf weiter auszuüben, ist die Klärung des konkreten (gesamten) Tätigkeitsbildes des Versicherten notwendig, nötigenfalls mithilfe eines medizinischen und/oder berufskundlichen Sachverständigen, sowie die Überprüfung der Fähigkeit zur Ausübung der vom Tätigkeitsbild umfassten Tätigkeiten durch den medizinischen Sachverständigen.

OGH 24. 8. 2022, 7 Ob 103/22f

Entscheidung

Kann die versicherte Person eine bestimmte Tätigkeit überhaupt nicht ausüben, die zu ihrem Beruf zählt und ihn prägt, so ist sie auch dann vollständig (zu 100 %) berufsunfähig, wenn diese Anforderungen im beruflichen Alltag zeitlich nur einen geringen Umfang haben oder gar nicht täglich anfallen, wohl aber notwendigerweise mit ihm verbunden sind (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG7 [2022] § 172 Rn 38). Die nicht mehr ausübbaren Teile der Tätigkeit sind für die Frage des Umfangs der Berufsunfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht zu analysieren. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Sind nur einzelne Verrichtungen nicht mehr möglich, darf dann nicht ausschließlich auf deren Zeitanteil abgestellt werden, wenn sie nicht abtrennbare Teile eines Gesamtvorgangs der Arbeit sind. Macht ohne die nicht mehr ausübbare Tätigkeit die Arbeit keinen Sinn, führt sie also nicht zu einem sinnvollen Arbeitsergebnis, liegt – vorbehaltlich der Frage der Umorganisation bei Selbständigen – vollständige Berufsunfähigkeit unabhängig davon vor, welchen Zeitanteil sie eingenommen hat. Das gilt selbst dann, wenn der nicht mehr ausübbare Teil des Berufs nur in extrem seltenen Fällen ausgeübt werden muss (Lücke in Prölss/Martin VVG3 1 [2021] § 2 AVBBU Rn 28). Kann der Versicherte seinen Beruf nur noch zeitlich eingeschränkt ausüben, dann ist er bedingungsmäßig berufsunfähig, wenn dadurch der vereinbarte Grad der Berufsunfähigkeit (regelmäßig 50 %) erreicht wird (Lücke aaO Rn 34). Die Frage, ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist erst nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte „prägende wesentliche Einzelverrichtungen“ nicht mehr ausüben kann (vgl 7 Ob 372/98a, RdW 2000/233).

Entgegen der Ansicht des BerufungsG ist damit Berufsunfähigkeit – ihr Grad – aber nicht entweder in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht zu beurteilen. Dennoch erweist sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das BerufungsG im Ergebnis als zutreffend. Das ErstG hat zwar einzelne Tätigkeiten des Kl hervorgehoben, deren Ausübung ihm nur mehr eingeschränkt möglich sind, und zusammenfassend festgestellt, dass der körperliche Zustand des Kl zu mehr als 50 % die Ausübung des Berufs nicht zulasse. Für die Beurteilung, ob bzw in welchem Ausmaß der Versicherte wegen seiner dauernden Invalidität außerstande ist, seinem Beruf weiter auszuüben, ist aber die Klärung des konkreten (gesamten) Tätigkeitsbildes des Versicherten notwendig (siehe Leitsatz). Im vorliegenden Fall bedarf es daher Feststellungen zum konkreten Tätigkeitsbild des Berufs des Kl (leitende Funktion in einem Ingenieurberuf), und dazu, welche der Tätigkeiten der Kl in welchem Umfang quantitativ oder qualitativ nicht mehr ausüben kann, und bei welchen der Tätigkeiten es sich um prägende wesentliche handelt, sowie, ob durch die dann festgestellten Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit des Kl insgesamt um mehr als 50 % herabgesetzt ist.

Weiters weist der OGH darauf hin, dass die AUVB in Art 7.6 nur eine Zusatzvereinbarung über die Berechnung der Leistung für eine unfallbedingte dauernde Invalidität enthalten, wenn diese zusätzlich noch Berufsunfähigkeit bewirkt. Dann wird die volle Versicherungssumme für dauernde Invalidität geleistet, dh auch dann, wenn der Invaliditätsgrad dies nicht rechtfertigen würde. Nur für den Fall, dass aufgrund der Progression die Leistung nach dem Invaliditätsgrad höher als 100 % der Versicherungssumme ist, wird diese höhere Leistung, die Versicherungssumme übersteigend erbracht (vgl 7 Ob 128/14w, RS0129730 zu Art 7.6 U500 Klipp und Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 12/2007 = RdW 2015/115).

Die Rechtsansicht des BerufungsG, der Kl könne neben der (vollen) Versicherungssumme nach Art 7.6 AUVB nicht auch noch eine Invaliditätsentschädigung nach Art 7.2 – 7.5 AUVB begehren, ist zutreffend und vom ErstG im fortgesetzten Verfahren zu beachten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33147 vom 11.10.2022