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Privathaftpflichtversicherung: Risikoausschluss iZm Kfz-„Verwendung“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Nach dem vorliegenden Art 15.4.3 ABH wird keine Leistung erbracht für „Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen“. Die Klausel dient nicht ausschließlich der Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern sie soll das besondere Risiko ausschließen, das aus der Haltung und Verwendung von Kraftfahrzeugen resultiert, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson abzudecken.

Der Risikoausschluss umfasst auch den vorliegenden Fall, in dem der Versicherten als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde und ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der Türe kollidierte, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden. Der Risikoausschluss kommt zum Tragen, weil das Öffnen der Tür (zumindest) als Verwendung des Kfz anzusehen ist und Art 15.4.3 ABH die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt. Dabei kommt es nach dem klaren Wortlaut der Klausel nicht darauf an, ob der bei dieser Verwendung entstandene Schaden von einer anderen Versicherung gedeckt wäre, zumal die Klausel nicht danach unterscheidet, ob der Schaden vom verwendeten Kfz verschiedene Sachen oder das Kfz selbst betrifft. Der Fahrzeugschaden, den die Versicherte durch Türöffnen verursacht hat, ist daher von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Nicht sichhältig sind die Einwände, die Klausel sei intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 864a ABGB.

OGH 28. 4. 2022, 7 Ob 155/21a

Entscheidung

Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, dass dies – wie hier – für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht (RS0016777 [T4]) und die Klausel weder objektiv ungewöhnlich (iS eines Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekts) noch branchenunüblich oder „versteckt“ ist, sondern an systematisch richtiger Stelle genannt wird (vgl RS0014646; RS0105643).

Außerdem muss der Versicherungsnehmer stets mit Risikoausschlüssen und -begrenzungen rechnen, weil es in Österreich keine All-Risk-Versicherung gibt (RS0119747) und eine allfällige (individuelle) Deckungslücke nicht jedenfalls verhindert werden muss (vgl 7 Ob 49/17g, RdW 2018/78), zumal weder vorgebracht wurde noch erkennbar ist oder sich sonst im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebte (vgl 7 Ob 33/15a mwN, Rechtsnews 20074).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32685 vom 20.06.2022