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Privathaftpflichtversicherung: Wasserbomben-Schlacht

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: §§ 914 ff

ZGW2 idF 1/2007: Art 7

Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Vertretbar und ihm Rahmen der Rsp hält sich die Beurteilung, dass das Betätigen einer „3-Mann-Wasserbomben-Schleuder“ in einer Wasserbombenschlacht nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört und daher die Privathaftpflichtversicherung für Schäden des Verletzten nicht deckungspflichtig ist (hier: schwere Verletzung einer unbeteiligten Person).

OGH 21. 2. 2018, 7 Ob 13/18i

Entscheidung

Der Kl hat mit zwei Freunden eine „3-Mann-Wasserbombenschleuder“ in einer Wasserbombenschlacht eingesetzt, was schon begrifflich mit dem gegenseitigen Beschuss der teilnehmenden Gruppen verbunden ist. Die Warnhinweise im Verkaufsportal, die Bedienungsanleitung sowie das äußere Erscheinungsbild und die Mechanik der Verwendung der Schleuder weisen das Gerät im Einsatz gegen Personen wegen der absehbaren Energie und Geschwindigkeit der abgefeuerten Geschosse als offenkundig gefährlich aus. Der vom Kl in seiner Revision betonte Umstand, dass mit der Schleuder nicht gezielt geschossen werden könne, macht das Gerät nicht harmloser, sondern unberechenbarer und daher gefährlicher. Dass dabei an der Schlacht unbeteiligte und daher auf das Geschehen nicht fokussierte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden können, liegt beim Einsatz einer solchen Schleuder auf einem Festivalgelände ebenfalls auf der Hand. Die Beurteilung des BerufungsG, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer üblicherweise keine solche Gefahrensituation schafft, ist vertretbar und hält sich im Rahmen der Rsp.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25272 vom 16.04.2018