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1. Der Stiftungsvorstand darf gem § 33 Abs 2 PSG Änderungen der Stiftungserklärung nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Ein erkennbarer Stifterwille, der die geänderten Verhältnisse berücksichtigt, muss bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. Dabei sind korporative Regelungen, also jedenfalls der Komplex der Stiftungsorganisation, nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen.
Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ iSd § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen) oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rsp – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind.
2. Gestaltet ein Beschluss über die Änderung der Stiftungserklärung sachlich verschiedene Materien, die bei objektiver Betrachtung keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, wirkt sich die Unwirksamkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus. Wird dagegen der Beschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilunwirksamkeit regelmäßig nicht in Betracht, weil aus der Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang abgeleitet werden kann, dass der Beschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll.
3. Auch im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG iZm einer Änderung der Stiftungserklärung richtet sich das Rekursrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Demnach ist eine Person rechtsmittellegitimiert, deren rechtlich geschützte Stellung durch den anzufechtenden Beschluss unmittelbar berührt wird. Die wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch eine Reflexwirkung der Entscheidung sind von § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht erfasst. Eine Rechtsmittellegitimation der Begünstigten setzt voraus, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in deren Rechtsposition eingegriffen wird. Die Begünstigtenstellung endet im Falle eines Verzichts durch diesen. Hinsichtlich der Rekurslegitimation des Stifters kommt es auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung an, insb darauf, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
Entscheidung
Trennbarkeit der Beschlussmaterien
Im vorliegenden Fall sind die Änderungen nach Materien trennbar, und zwar Änderungen betr die Begünstigtenstellung der Stifterin und ihrer Nachkommen einerseits und betr den Stiftungsbeirat andererseits. Hinsichtlich der Stiftungsurkunde liegts zwar ein einheitlicher Abstimmungsvorgang vor. Mit den Ausführungen zu Punkt 1. der Tagesordnung, die der Beschlussfassung laut dem (unstrittigen) Protokoll unmittelbar vorausgehen und inhaltlich klar zwischen den Änderungen unterscheiden, wird aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit der beiden Beschlussgegenstände, sondern eine Abgrenzung nach Materien gezogen werden sollte.
Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Verfahren die Genehmigungsfähigkeit und damit auch die Rekurslegitimation hinsichtlich der trennbaren Materien gesondert zu beurteilen.
Keine ausreichende Änderung der Verhältnisse
Die Voraussetzungen für eine Änderung der Stiftungserklärung betr den Beirat durch den Stiftungsvorstand liegen nicht vor:
Die Stiftungserklärung befasst sich (in der Stiftungszusatzurkunde) explizit mit den Fällen des Ausscheidens aus dem Begünstigtenkreis, wobei die einzigen in der Stiftungserklärung namentlich genannten Begünstigten die Stifter sind. Die Sonderrechte der Stifter zur Bestellung der Beiratsmitglieder und der Mitgliedschaft im Beirat leiten sich dennoch nur aus der Stellung als Stifter ab. Vor diesem Hintergrund ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht erkennbar, dass ein mögliches Auseinanderfallen von (nicht mehr aufrechter) Begünstigtenstellung und (aufrechter) Stifterstellung unbedacht geblieben wäre und ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderung berücksichtigt, bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt hätte.
Hinzu tritt der Umstand, dass ein Gleichlauf von Stifterrechten und Begünstigtenstellung keineswegs zwingend ist und sich Stifter (ungeachtet ihrer eigenen Begünstigung) etwa auch ein Sonderrecht auf Mitgliedschaft in einem Beirat vorbehalten können (vgl Arnold in Arnold, Privatstiftungsgesetz4 § 14 PSG Rz 82).
Weshalb es im Hinblick auf den Zweck des Beirats, (auch) die Interessen der Begünstigten zu wahren, der Funktionsfähigkeit der Stiftung entgegenstehen sollte, dass – etwa im Falle des vorzeitigen Ablebens des Bruders der nicht mehr begünstigten Stifterin – die Begünstigten keinen Einfluss auf die Beiratszusammensetzung hätten, ist ebenso wenig erkennbar (eine mehrheitliche Besetzung des Beirats mit Begünstigten ist nach der Stiftungsurkunde ohnedies ausgeschlossen).
Insgesamt ist daher das Vorliegen geänderter und regelungsbedürftiger Verhältnisse, die einer Umsetzung des Stifterwillens entgegenstünden, zu verneinen.