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Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt der Bedingung. Insoweit sind Begünstigte nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht, während Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, noch nicht Begünstigte iSd § 5 PSG sind. Diese potentiell Begünstigten haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein. Die Begünstigtenstellung beginnt diesfalls erst mit der Entscheidung der Stelle.
Diesen Grundsätzen der Rsp entspricht im vorliegenden Fall die Ansicht des RekursG, die Begünstigtenstellung der Antragstellerin sei aufschiebend bedingt, ihr komme daher kein Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstands zu: Nach der Stiftungsurkunde ist die Feststellung der Begünstigten durch den Stiftungsvorstand erforderlich und die in der Stiftungszusatzurkunde angeführte Begünstigtenstellung der Antragstellerin ist insb dadurch beschränkt, dass sie erst nach dem Ableben eines Mitstifters (ihres Ehemanns) eintritt. Letzterer ist aber noch nicht verstorben.
Personen, die nicht antragslegitimiert sind, können lediglich ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts (hier: betr Abberufung des Stiftungsvorstand) anregen, wodurch sie aber keine Rechtsmittellegitimation erlangen.
OGH 15. 11. 2022, 6 Ob 179/21y
Entscheidung
Der OGH hatte hier über einen außerordentlichen Revisionsrekurs und einen Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss das RekursG zu entscheiden. Das RekursG hatte nämlich den Eventual-(rekurs-)antrag, es möge den Stiftungsvorstand gem § 27 Abs 2 PSG amtswegig abberufen, in einen selbstständigen Antrag umgedeutet und diesen mit der Begründung zurückgewiesen, es mangle der Einschreiterin als bloßer Anregerin insoweit an einem Erledigungsanspruch und das RekursG sei darüber hinaus für ein Tätigwerden nach § 27 Abs 2 PSG funktionell unzuständig.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs konnte die Antragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen und auch der Rekurs war nicht zulässig:
Personen, die nicht antragslegitimiert sind, können lediglich ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber keine Rechtsmittellegitimation erlangen (6 Ob 145/16s [ErwGr 1.3.], RdW 2017/131; 6 Ob 180/04w, RdW 2005/317). Ob im vorliegenden Fall Anlass für ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts besteht, wird das dafür funktionell grundsätzlich zuständige ErstG zu beurteilen haben (vgl 6 Ob 145/16s [ErwGr 1.4.]). Eine verfahrensrechtliche Sonderkonstellation wie in der E 6 Ob 145/16s liegt hier nicht vor.