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Privatstiftung: Gerichtlich abberufenes Vorstandsmitglied – Wiederbestellung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

PSG: § 14, § 17, § 19, § 27

Ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG, auf den die Stiftungsurkunde als notwendigen Abberufungsgrund verweist, liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Stiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers bzw Vorstands unzumutbar machen. Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung iSd § 27 PSG. Mit Rücksicht auf die fehlenden Kontrollmechanismen bei der Privatstiftung ist der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, kein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG vorliegt, ist nach stRsp immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen, also letztlich unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist. Maßstab sind daher lediglich die Belange der Stiftung.

Wurde ein Vorstandsmitglied wegen des Vorliegens wichtiger Gründe vom Gericht abberufen, ist seine Wiederbestellung (nur) dann zulässig, wenn der wichtige Grund weggefallen ist. Ist dies nicht der Fall, erfordert das materielle Schutzanliegen des § 27 Abs 2 PSG die Unwirksamkeit einer dennoch erfolgten Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds. Eine zunächst vorliegende Wirksamkeit der Wiederbestellung bis zu einer erneuten gerichtlichen Abberufung würde den Zweck der gerichtlichen Abberufung als auch von Amts wegen mögliche, sofort wirksame Eil- und Notmaßnahme zur Schadensabwendung konterkarieren.

Tritt während des gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ein neuer Abberufungsgrund ein, ist eine darauf gestützte (neuerliche) Abberufung durch ein dazu berufenes stiftungsinternes Organ zulässig. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Stiftung nicht ein Vorstandsmitglied aufgezwungen werden soll, das zwar zunächst ohne zureichende Gründe abberufen wurde, bei dem aber in der Zwischenzeit ein neuer – nun gerechtfertigter – Abberufungsgrund eingetreten ist.

Bei der Vergütung des Stiftungsvorstands geht es um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion, nicht hingegen um Geschäfte iSd § 17 Abs 5 PSG, bei der die Stiftung iS eines Insichgeschäfts einer rechtsgeschäftlichen Vertretung gegenüber dem jeweiligen Vorstandsmitglied bedürfte. Aus der Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütung iSd § 19 Abs 2 PSG kann daher nicht die Befugnis abgeleitet werden, die Stiftung rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des Stiftungsvorstands aus, also von wechselseitigen Überwachungsaufgaben und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält.

Auch aufgrund unwirksamer Bestellung tätige Geschäftsleiter müssen sich an den Sorgfaltspflichten eines wirksam bestellten Geschäftsleiters messen lassen.

OGH 11. 12. 2024, 6 Ob 14/24p

Hinweis: Zur „Vorgeschichte“ siehe OGH 27. 2. 2017, 6 Ob 122/16h, RdW 2017/286 (Unwirksamkeit von Änderungen der Stiftungserklärungen, die darauf abgezielt hatten, die Viertstifterin als Begünstigte auszuschließen, und Verpflichtung zur Unterlassung von Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde hinsichtlich ihres Zwecks der Versorgung der Viertstifterin als Begünstigte). Nach Ansicht des OGH hat das BerufungsG im vorliegenden Verfahren zutreffend dargelegt, dass der Abberufungsgrund nur dadurch hätte beseitigt werden können, die E 6 Ob 122/16h vollständig umzusetzen und der Viertstifterin insb die für sie als Begünstigte vorgesehenen Zahlungen zukommen zu lassen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36428 vom 25.02.2025