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MwStRL 2006/112/EG: Art 401
Abstract
Progressive Umsatzsteuern sind nach Ansicht des EuGH mit den Grundfreiheiten vereinbar, auch wenn die effektive Steuerlast hauptsächlich von Unternehmen mit Anteilseignern aus dem EU-Ausland getragen wird. Zudem steht die MwStRL einer Einführung von progressiven, umsatzbasierten Sondersteuern nicht entgegen.
EuGH 3. 3. 2020, C-75/18, Vodafone Magyarország
Entscheidung des EuGH
In der Rs Vodafone (C-75/18) vom 3. 3. 2020 befasste sich der EuGH mit der Unionsrechtskonformität der ungarischen Sondersteuer. Nach Ansicht des EuGH steht es den Mitgliedstaaten frei, eine umsatzbasierte, progressive Steuer einzuführen, zumal der Umsatz ein neutrales Unterscheidungskriterium darstellt und ein relevanter Indikator für die Leistungsfähigkeit ist. Die Verteilung der effektiven Steuerlast zu Lasten von Unternehmen mit ausländischen Anteilseignern ist für den EuGH keine mittelbare Diskriminierung, sondern alleine bedingt durch die Marktbeherrschung von umsatzstarken, ausländischen Unternehmen. Da alle im ungarischen Telekommunikationssektor tätigen Unternehmen der Steuer unterlagen und jene Umsatzteile, die unter die erste Progressionsstufe fielen, für umsatzstärkere wie umsatzschwächere Unternehmen gleichermaßen steuerfrei waren, lag aus Sicht des EuGH kein Konflikt mit der Niederlassungsfreiheit gem Art 49 AEUV vor. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der ungarischen Steuer mit Art 401 der MwStRL 2006/112/EG hatte der EuGH ebenfalls keine Bedenken. Nach dieser Bestimmung darf eine nationale Umsatzsteuer eingeführt werden, wenn sie keine für die Mehrwertsteuer charakteristischen Merkmale aufweist. Diese typischen Merkmale sah der EuGH bei der ungarischen Sondersteuer nicht erfüllt: Da die Sondersteuer nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben wurde und keinen dem Vorsteuerabzugsrecht entsprechenden Mechanismus vorsah, beruhte sie nicht auf dem Mehrwert, der auf den verschiedenen Stufen hinzukommt. Aufgrund der Unzulässigkeit der Vorlagefrage ging der EuGH nicht näher auf die Frage ein, ob die ungarische Steuer mit dem Beihilfeverbot gem Art 107 Abs 1 AEUV im Einklang ist.
Conclusio
Die E ist für das seit 1. 1. geltende Digitalsteuergesetz 2020 (BGBl I 2019/91) von zentraler Bedeutung: Progressive Umsatzsteuern sind im Hinblick auf die Grundfreiheiten und die MwStRL grundsätzlich unproblematisch (vgl auch Rs Tesco, C-323/18, Rs Google, C-482/18). Die beihilferechtliche Vereinbarkeit bleibt weiterhin ungeklärt.