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Quellensteuer auf Lizenzgebühren an italienische Gesellschaft

Bearbeiter: Stefanie Gombotz, LL.M. (WU)

DBA Österreich-Italien: Art 12 Abs 2

Im Zuge einer EAS setzte sich das BMF mit Art 12 Abs 2 des DBA Österreich-Italien auseinander. Die EAS-Auskunft 3437 behandelt dabei die Frage, ob geleistete Lizenzgebühren einer österreichischen Kapitalgesellschaft an ihre in Italien ansässige Gesellschafterin lt DBA einer österreichischen 10%-igen Quellensteuer unterliegen. Das BMF kommt dabei zu dem Schluss, dass auch eine wie hier vorliegende indirekte Beteiligung, die das Beteiligungserfordernis von mehr als 50% des Art 12 Abs 2 DBA Österreich-Italien erfüllt, zur Besteuerung an der Quelle berechtigt.

EAS 3437 vom 19. 4. 2022

Sachverhalt

Eine in Italien ansässige Gesellschaft hält mittelbar eine Beteiligung an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft im Ausmaß von mehr als 50%. Die österreichische Kapitalgesellschaft leistet im Folgenden Lizenzgebühren an Ihre italienische Großmuttergesellschaft. Gem Art 12 Abs 1 DBA Österreich-Italien dürfen Lizenzgebühren grundsätzlich in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die empfangende Person der Lizenzgebühren ansässig ist, sofern dieser die Lizenzgebühren auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Abweichendes gilt gem Art 12 Abs 2 DBA Österreich-Italien. Demzufolge darf auch im Vertragsstaat der auszahlenden Person besteuert werden, jedoch nur im Ausmaß von maximal 10% und nur insofern, als die empfangende Person zu mehr als 50% am Kapital der auszahlenden Person beteiligt ist. Unklar ist, ob das Beteiligungsausmaß unmittelbar vorliegen muss oder ob auch eine mittelbare (indirekte) Beteiligung ausreicht.

Anfragebeantwortung des BMF

Abweichend von Art 12 OECD-MA zu Lizenzgebühren, der ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der empfangenden Person vorsieht, sieht Art 12 DBA Österreich-Italien die Möglichkeit der Quellenbesteuerung vor. Das steht im Einklang mit der Italiens Abkommenspolitik, die sich die Quellenbesteuerung von Lizenzgebühren ausdrücklich vorbehält (siehe Reservation zum OECD-MK Art 12, Rz 37). Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Beteiligungsquote von mehr als 50%.

Das BMF geht davon aus, dass in Ermangelung einer expliziten Einschränkung auf unmittelbare Beteiligungen Art 12 Abs 2 DBA Österreich-Italien sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen umfasst. Diese Auffassung folgt einer gleichlautenden Auslegung des BMF in Bezug auf DBA mit vergleichbaren Bestimmungen (siehe EAS 375 zum DBA Belgien; EAS 697 zum DBA Schweden; EAS 1337 zum DBA Frankreich und EAS 1965 zum DBA Dänemark).

Eine Einschränkung der Quellensteuer auf Fälle, in der die Beteiligungsquote unmittelbar erfüllt wird, bedürfe einer entsprechenden Abkommensänderung oder Verständigungsvereinbarung mit Italien (siehe bspw die entsprechende Verständigungsvereinbarung zum DBA Griechenland; EAS 2701).

Im vorliegenden EAS beurteilt das BMF die Behandlung einer mittelbaren Beteiligung im Zusammenhang mit Lizenzgebühren nach dem DBA Österreich-Italien. Die Frage, ob für die Anwendung eines Quellenbesteuerungsrechts eine mittelbare Beteiligung ausreicht, bejaht das BMF. Eine Einschränkung auf unmittelbare Beteiligungen ist dem Wortlaut des DBA nicht zu entnehmen und bedürfe einer Verständigung mit Italien. Ist die italienische Lizenzgebührenempfängerin der Auffassung, dass diese Auslegung zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führt, steht ihr die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gem Art 25 DBA Österreich-Italien in Italien offen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32675 vom 17.06.2022