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OHB, RL des BMF vom 31.03.2014, BMF-280000/0061-IV/2/2014: Abschnitt 4.2.
Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2019 im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie
Erlass des BMF vom 24. 3. 2021, 2021-0.214.495
Die gesetzliche Frist zur Abgabe von Abgabenerklärungen verlängert sich (gem dem Organisationshandbuch der Finanzverwaltung: Abschnitt 4.2.) für Quotenvertreter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Masseverwalter usw) bis 31. März (bzw 30. April) des, auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres. (vgl genauer bei Lang/Rzeszut, Erklärungspflichten (Stand 27. 11. 2019, Lexis Briefings in lexis360.at)
Durch den nunmehr veröffentlichten Erlass des BMF wird - aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie - diese Toleranzfrist von einem Monat (30. April) auf drei Monate (bis einschließlich 30. Juni 2021) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2019 einmalig erstreckt.
Abgabenerklärungen 2019 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. März 2021 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. Juni 2021 eingebracht werden.
Den Erlass finden Sie unter Eingabe obiger GZ in der FinDok.