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Quotenregelung 2020 - Corona

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2020 iZm der COVID-19 Pandemie

Erlass des BMF vom 10. 6. 2022, 2022-0.422.071

Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) auf nunmehr sechs Monate (bis einschließlich 30. 9. 2022) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2020 einmalig erstreckt.

Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. 3. 2022 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. 9. 2022 eingebracht werden.

Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 11. 3. 2022, 2022-0.191.915, Rechtsnews 32259 (Erstreckung der Frist bis 30. 6. 2022).

Zum Volltext des Erlasses in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32657 vom 13.06.2022