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Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2020 iZm der COVID-19 Pandemie
Erlass des BMF vom 30. 9. 2022, 2022-0.698.580
Im OHB der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) auf neun Monate (bis einschließlich 31. 12. 2022) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2020 einmalig erstreckt.
Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. 3. 2022 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 31. 12. 2022 eingebracht werden.
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 10. 6. 2022, 2022-0.422.071, Rechtsnews 32657.
Zum Volltext des Erlasses in der FinDok.