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Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2021 iZm der COVID-19 Pandemie
Erlass des BMF vom 22. 3. 2023, 2023-0.211.274
Im OHB der Finanzverwaltung (OHB) werden in Abschnitt 4.2. die Sonderbestimmungen der Quotenregelung beschrieben.
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat auf sechs Monate, sohin bis zum einschließlich 30. 9. 2023, für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2021 einmalig erstreckt.
Abgabenerklärungen 2021 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. 3. 2023 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. 9. 2023 eingebracht werden.
Zum Volltext des Erlasses in der FinDok.