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Dem kl Verlag stehen verschiedene Rechte iZm der Kinderbuchserie „Der Räuber Hotzenplotz“ zu. Die Cover dieser Bücher zeigen die Figur des „Räuber Hotzenplotz“ mit groß dimensioniertem, schwarzem Hut mit hochgebogener Krempe, rotem Hutband und großer Feder hinter einem Zaun stehend.
Der Erstbekl ist Landesparteiobmann der Zweitbekl, einer politischen Partei. Die Bekl kritisierten im Rahmen einer politischen Kampagne unter dem Schlagwort „Räuber Rathausplatz“ einen österreichischen Bürgermeister und dessen Partei. Dafür verwendeten sie auch eine Zeichnung des Bürgermeisters, wie er hinter einem Zaun steht und einen vergleichbaren „Räuber-Hut“ trägt.
Laut stRsp sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen an das Vorliegen einer freien Benützung zu stellen. Eine freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird – auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage –, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient. Für die freie Benützung ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbstständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. Bei der vergleichenden Beurteilung des benützten und des neugeschaffenen Werks ist festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benützten Werks bestimmt wird, und auf den Gesamteindruck abzustellen.
Die Ansicht des RekursG bei Erlassung der einstweiligen Verfügung, die wesentlichen Teile des Orginalwerks seien hier die Figur des Räubers, der über einen Zaun blickt, sowie der eigentümlich gestaltete Hut, ist im Einzelfall ebenso vertretbar wie dessen weitere Wertung, dass diese prägenden Elemente von den Bekl übernommen worden seien und die Abweichungen in der grafischen Gestaltung sowie beim Text keineswegs zu einem Verblassen des Originals führen würden.
Auch dass das RekursG im Einzelfall eine Rechtfertigung als „politische Parodie“ verneinte, wurde vom OGH als vertretbar angesehen (§ 42f Abs 2 UrhG; Art 5 Abs 3 lit k RL 2001/29/EG [InfoSocRL]; Art 17 Abs 7 lit b RL (EU) 2019/790 [UrheberrechtsRL; DSM-RL]). Die Freiheit der Parodie endet keineswegs erst bei diskriminierenden Inhalten oder einer nachweislichen Verletzung materieller Interessen. Vielmehr ist ein umfassender Ausgleich anzustellen, bei dem hier auch das Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch zu berücksichtigen ist, nicht mit einer politischen Kampagne (welchen Inhalts auch immer) in Verbindung gebracht zu werden.
Vertretbar sind auch die Erwägungen des RekursG, dass die Bekl ihren politischen Standpunkt und das Stilmittel der Parodie auf einen Räuber ohne einen Eingriff in die Urheberrechte der Kl zur Geltung hätten bringen können und der Rückgriff auf die grafische Darstellung des „Räubers Hotzenplotz“ hier weniger der Vermittlung ihrer politischen Botschaft dient, als dessen Bekanntheit ausnützt.