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§ 14 UWG erweitert den Kreis der Aktivlegitimierten: Gem § 14 Abs 1 UWG kann der Anspruch auf Unterlassung bei einem Lauterkeitsverstoß nach (ua) §§ 1, 2 UWG auch von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber). Verstöße gegen (ua) §§ 1, 2 UWG können daher sowohl von den unmittelbar Verletzten, als auch von Mitbewerbern iSd § 14 Abs 1 UWG mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden.
Der Kl ist Rechtsanwalt, die Bekl ist im Verlagswesen tätig und Herausgeberin juristischer Musterbücher. Die Tätigkeiten als solche unterscheiden sich somit; bei den Musterbüchern der Bekl handelt es sich nach den Feststellungen aber keineswegs ausschließlich um Hilfsmittel für die anwaltliche Tätigkeit, sondern es werden auch sonstige Unternehmer und Verbraucher angesprochen. Bei diesen wird es zwar ein Verkehrsbedürfnis geben, bei einem Rechtsanwalt individuell erstellte Rechtstexte mit einer persönlichen Beratung (und Haftung) zu beauftragen. Aus Sicht eines potentiellen Klienten kann ein solches Muster aber auch „den Weg zum Anwalt ersparen“ (mag das im Einzelfall zielführend sein oder nicht), wenn sein Fokus nicht auf der Beratung, sondern auf dem Ergebnis liegt, weil er etwa „nur“ einen „Standard-Vertrag“ abschließen, übliche AGB und gesetzliche Belehrungen veröffentlichen oder eine einfache Eingabe in Verfahren ohne Anwaltszwang einreichen will. Damit ist jedoch eine Substituierbarkeit der Leistungen zumindest in Teilbereichen gegeben, was für die Bejahung eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ausreicht. Im Übrigen liegt es durchaus im öffentlichen Interesse und dient dem Schutz von Verbrauchern, wenn Rechtsanwälte – auch jenseits eines Eingriffs in den Rechtsanwaltsvorbehalt – gegen ein unlauteres Anbieten von Vertragsmustern, juristischen Textbausteinen odgl vorgehen können.
Im Ergebnis ist der Kl zwar als Mitbewerber gem § 14 Abs 1 UWG legitimiert, etwaige Wettbewerbsverstöße der Bekl geltend zu machen, im vorliegenden Sicherungsverfahren konnte er solche jedoch nicht bescheinigen, sodass es bei der Abweisung seines Sicherungsantrags zu bleiben hat.