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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Das VwG ist auf der Grundlage seiner Sachverhaltsannahmen zu Unrecht davon ausgegangen, der Mitbeteiligte (ein Rechtsanwalt) habe gem § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Z 1 WaffG einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B glaubhaft gemacht: Es begründete das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedarfs zum einen mit den Befürchtungen des Mitbeteiligten iZm seiner Vertretung einer Kapitalgesellschaft und der Person eines Prozessgegners. Dabei stützte es sich in Übernahme des Parteivorbringens lediglich auf eine Straftat dieses Prozessgegners gegen einen anderen Rechtsanwalt in der Vergangenheit und ein zwischenzeitlich gegen den Prozessgegner ergangenes Urteil. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsannahmen ist das VwG aber vor dem Hintergrund der Rsp zu Unrecht von der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrenlage ausgegangen. Dasselbe gilt für die vom VwG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Drohungen des Miteigentümers einer Liegenschaft in einem „kontroversiellen Gespräch“, zumal der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG angab, diesbezüglich nicht einmal die Sicherheitsbehörden kontaktiert zu haben.
Was schließlich den Vorfall betrifft, bei dem der Mitbeteiligte an einer Verkehrskreuzung durch einen Schlag auf die Autoscheibe und verbal durch einen Unbekannten bedroht worden sei, der nach Auffassung des VwG die angenommene Bedrohungslage „verdichtet“ habe, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar zu entnehmen, wie das VwG beweiswürdigend zur Annahme gelangte, dass dieser Vorfall mit den beiden anderen Sachverhaltskomplexen in Verbindung stehe. Im Übrigen handelte es sich dabei um einen einmaligen Vorfall, dem sich der Mitbeteiligte unbestritten durch Wegfahren entziehen konnte. Inwieweit dies eine Gefährdung indiziert, welcher der Mitbeteiligte am zweckmäßigsten durch Waffengewalt begegnen hätte können, ist nicht nachvollziehbar.