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Rechtsschutzversicherung: „Abgasskandal“ – Beginn der Verjährung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG: § 12, § 33

Das Fahrzeug des Kl ist vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffen. Der Kl begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Bekl für die klageweise Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Herstellerin aus dem Kauf dieses Fahrzeugs vom 10. 1. 2013. Strittig ist, ob die Schadensmeldung des Kl vom 17. 6. 2020 verspätet erfolgt ist.

Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Daher beginnt nach stRsp des OGH die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Über diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei muss der Bekl als Grundlage seiner Verjährungseinrede die Tatsachen behaupten, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen.

Auch wenn der Kl seit 2015 angenommen haben mag, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei, ging er (unstrittig) davon aus, dass durch die Aufspielung des Software-Updates der Mangel behoben würde, was bei Erfolg die beabsichtigte Klagsführung nicht erforderlich gemacht hätte. Die Bekl ging zuletzt vom Beginn der Verjährung im Frühjahr 2017 aus und begründete dies damit, dass der Kl nach dem Update im Februar 2017 einen erhöhten Kraftstoffverbrauch bemerkt habe. Allein dieser Kraftstoffmehrverbrauch war für den Kl aber noch kein Grund, an der von der Herstellerin zugesagten Mangelbehebung durch das Update zu zweifeln und von der Unbehebbarkeit auszugehen. Damit zeichnete sich für ihn zu diesem Zeitpunkt aber auch noch keine Notwendigkeit zur Interessenwahrnehmung iZm der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb der mangelhaften Sache infolge Täuschungshandlung durch die Herstellerin so konkret ab, dass er mit dem Entstehen von Rechtskosten rechnen musste, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Im hier konkreten Einzelfall hat die Bekl damit den Eintritt der Verjährung nicht dargelegt.

OGH 24. 8. 2022, 7 Ob 98/22w

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33160 vom 14.10.2022