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Rechtsschutzversicherung: Amtshaftungsansprüche nach Baumangelprozess

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 864a, § 879, §§ 914f

KSchG: § 6

1. Der Risikoausschluss des Art 7.1.5 ARB („kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken“) umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen iZm Leistungen typisch sind, die im Rahmen eines Bauvorhabens erbracht werden. Unter den Ausschluss fallen insb alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie dabei aufgetretene Leistungsstörungen aller Art, insb Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängeln sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Kl die Geltendmachung von Amtshaftungssprüchen gegen den Bund wegen behauptetermaßen unvertretbar rechtswidriger Entscheidungen der Gerichte im vorangehenden Baumangelprozess. Nach Ansicht des BerufungsG ist Gegenstand dieses Amtshaftungsprozesses die Klärung des Vorliegens des vom Kl behaupteten Baumangels, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den typischen Problemen iZm der baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung des Gebäudes aufweise. Da der Kl eine Schadenszufügung durch unrichtige Gerichtsentscheidungen in dem Gewährleistungs-/Schadenersatzprozess iZm dem Bauvorhaben geltend mache, seien – nach seinem Vorbringen – auch im beabsichtigten Verfahren gegen den Bund gerade der Umfang des Werkvertrags mit dem Werkunternehmer, der behauptete Baumangel und die mangelfreie Leistungserbringung durch den Werkunternehmer zu beurteilen. Damit realisiere sich in diesem Amtshaftungsanspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch die unmittelbare Inanspruchnahme des Werkunternehmers in einem Gewährleistungs-/Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen.

Diese Rechtsansicht konnte das BerufungsG bereits durch Anwendung der bestehenden Rsp klären, sodass der Kl mit seinen Revisionsargumenten insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

2. Gemäß Art 3.1.2.2 SRB umfasst der Versicherungsschutz – nach dem völlig eindeutigen Wortlaut – in Zivilprozessen nur die Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren. Die vom Kl gesehene Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG liegt trotz der Überschrift der Sonderbedingung („Spezielle Deckung als Bauherr“) nicht vor. Auch für einen Verstoß gegen § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB bringt der Kl keine stichhaltigen Argumente. Die Klausel findet sich in der Polizze unter den Überschriften „3. Spezielle Deckung als Bauherr“, 3.1 „Was ist versichert?“ sowie „3.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst“ und damit dort, wo sie ein vernünftiger Vertragspartner auch erwartet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Risikoausschluss des Art 7.1.5 ARB nach bestehender oberstgerichtlicher Judikatur keine gröbliche Benachteiligung bewirkt, vermag der Kl eine solche auch nicht mit dem Hinweis auf den bloß teilweisen Einschluss der Verfahrenskosten aufzuzeigen.

OGH 24. 1. 2024, 7 Ob 206/23d

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35309 vom 15.04.2024