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Nach dem vorliegenden Art 23.2.1.2 ARB 2018 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz) umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen.
Im vorliegenden Fall begehrt der Kl Deckung für die beabsichtigte Klagsführung auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Zahlung für die Anmietung eines Ferienhauses (nach dem Vorbringen des Kl offenbar ohne weitere Zusatzleistungen). Für den hier zu beurteilenden Deckungsumfang ist entscheidend, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand „betroffen“. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache „betrifft“ daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache (hier das Ferienhaus).
Beim typischen Beherbergungsvertrag steht die Unterbringung im Vordergrund, daneben kommt aber auch der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen keine unwesentliche Bedeutung zu. Dass irgendeine derartige Zusatzleistung geschuldet worden wäre, hat der Kl nicht vorgebracht. Ein gemischter Vertrag über eine Beherbergung betrifft sowohl die Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache als zumeist auch Komponenten wie etwa Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung weiterer Freizeiteinrichtungen, also auch bewegliche Sachen und kann daher vom Allgemeinen Vertragsrechtsschutz grundsätzlich erfasst sein.
Da solche Beherbergungsverträge für Urlaubsaufenthalte im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes gedeckt sein können – was den berechtigten Deckungserwartungen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers entspricht – ist die gegenständliche Klausel bei sachgerechter Auslegung auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.