News

Rechtsschutzversicherung: Anwaltskosten – Erstattungsanspruch?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG: § 158j

ZPO: § 433

Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Leistungsanspruch handelt es sich (zunächst) nur um einen Befreiungsanspruch (Freistellungsanspruch), somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat (er den Kostenanspruch seines Rechtsanwalts somit erfüllt hat), verwandelt sich sein Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer. Der vorliegende Art 6.6.9 ARB 2016 regelt in diesem Sinn vor Bezahlung der Kostenschuld die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs (Freistellungsanspruchs) und nach deren Bezahlung die Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs. Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung geklagt werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch.

Im vorliegenden Fall hat der Kl seinen Rechtsanwalt unstrittig nicht bezahlt, sondern mit diesem einen prätorischen Vergleich geschlossen (§ 433 ZPO; Erledigung eines Anspruchs bereits vor Einbringung einer Klage mit Vergleich). In Einklang mit der bestehenden Rsp (vgl 7 Ob 41/22p mwN, Rechtsnews 32903) ist das BerufungsG hier daher davon ausgegangen, dass sich der Kl zwar durch den Abschluss des prätorischen Vergleichs – ohne Überprüfung der materiellen Berechtigung – zur Zahlung des Kostenanspruchs des Rechtsanwalts verpflichtet, diesen aber nicht erfüllt hat, weshalb sein Freistellungsanspruch noch nicht in einen Geldanspruch umgewandelt worden und das Begehren auf Zahlung an den Klagevertreter abzuweisen sei.

OGH 28. 9. 2022, 7 Ob 122/22z

Entscheidung

Der Verweis des Kl auf die Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch auch dann, wenn der Anspruch des Dritten durch rk Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden sei, betrifft die Haftpflichtversicherung und folgt aus der entsprechenden Rechtslage in der Haftpflichtversicherung (§ 154 Abs 1 VersVG, vgl 7 Ob 84/08s, RdW 2009/90).

Der Kl erhob im dritten Rechtsgang neuerlich – nunmehr hilfsweise – seine Begehren auf Feststellung der Deckungspflicht der Bekl für die konkret bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren, obwohl er diese bereits fallengelassen hatte, nachdem für ihn bereits die Möglichkeit der Geltendmachung seines auf Freistellung gerichteten Leistungsanspruchs bestand. Ein besonderes rechtliches Interesse an den Feststellungsbegehren trotz bereits eingetretener Fälligkeit des Leistungsanspruchs wurde vom Kl nicht dargelegt (vgl 7 Ob 123/20v [Bejahung des Feststellungsinteresses vor Eintritt der Fälligkeit], Rechtsnews 30409).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33441 vom 22.12.2022