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ARB 2012: Art 7
Im vorliegenden Fall geht es um Streitigkeiten iZm einem Abtretungsvertrag, mit dem der Kl nicht Makler-(teil-)bestände erworben hatte, sondern sämtliche Geschäftsanteile der früheren Gesellschafter. Der bloße Erwerb von Maklerbeständen steht dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH, die als Versicherungsmaklerin tätig ist, nicht gleich, erfasst doch der Anteilserwerb (Share-Deal) auch weitere Vermögenswerte, wie etwa Geschäfts-(Firmen-)wert, Mitarbeiter des Unternehmens, Sachanlagen (Betriebs- und Geschäftsausstattung, Büromaschinen, EDV) oder auch allfällige Finanzanlagen. Unterschiedliche (steuer-)rechtliche und wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten erfordern eine Differenzierung zwischen Asset-Deal und Share-Deal, die es iVm der gebotenen einschränkenden Auslegung von Risikoausschlüssen verbieten, den Deckungsausschluss für die Übernahme eines Maklerbestands auch auf den Erwerb von Geschäftsanteilen zu erstrecken. Die von der Kl angestrebte Rechtsverfolgung unterliegt daher nicht dem Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen iZm dem Kauf, Verkauf oder der Übertragung von Maklerbeständen.
Art 7.3.3. ARB 2012 schließt Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts aus. Dieser Ausschluss trifft nur Interessenwahrnehmungen, die ihren Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen haben. Vom Ausschluss nicht erfasst ist daher die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen, die vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen.