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1. Gem dem Risikoausschluss Art 7.1.11. ARB 2000 („Bauherren-Klausel“) besteht ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen iZm der „Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs“. Die Wortfolge „Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbs“ wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedenfalls iZm der Finanzierung von Bauvorhaben und – soweit stattgefunden – auch jene des Erwerbs des dazu erforderlichen Grundstücks vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird der Bestimmung die Bedeutung unterstellen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Bauvorhaben inklusive Grundstückserwerb finanziert wird.
Auch Streitigkeiten aus einem Anschlussdarlehen infolge einer Umschuldung sind vom Ausschluss umfasst, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens. Der Zweck des Risikoausschlusses ändert sich durch eine Umschuldung hingegen nicht. Ließe man den Risikoausschluss lediglich aufgrund der Tatsache einer Umschuldung unangewendet, bestünde eine entsprechende Umgehungsgefahr.
Die Klausel ist nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. Die vergleichbare Wendung „im Zusammenhang mit“ hat der OGH bereits als nicht intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert (7 Ob 160/22p, Rechtsnews 33582; 7 Ob 169/22m, Rechtsnews 33387; 7 Ob 196/22g, RdW 2023/372). Diese Beurteilung kann auf die von den Kl inkriminierte Wortfolge „im Zusammenhang mit“ übertragen werden.
Die Klausel ist auch nicht ungewöhnlich nach § 864a ABGB und nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Die – für Rechtsschutzversicherungsbedingungen typische – Klausel findet sich dort, wo sie vom Versicherungsnehmer auch zu vermuten ist. Wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Kostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts decken Allgemeine Rechtsschutzbedingungen nur Teilgebiete ab; eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich.
Davon ausgehend ergibt sich auch kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch.
2. Sofern keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat der Versicherer nach Art 9.2.3. ARB das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehen. Die Bestimmung ist völlig klar formuliert und verständlich. Die von der Kl vermeinte Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG ist nicht gegeben. Die Klausel ist beim entsprechenden Geschäftstyp auch üblich, sie entspricht den Musterbedingungen der Rechtsschutzversicherung und sie findet sich dort, wo sie zu vermuten ist. Sie ist daher auch nicht ungewöhnlich nach § 864a ABGB. Auch eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kl enthält die Bestimmung kein Wahlrecht des Versicherers, sondern determiniert die jeweiligen Auswirkungen auf die Leistungspflicht, abgestuft nach den konkret genannten Voraussetzungen für die Erfolgsaussichten. Aus welchem Grund eine derartige Abstufung der Leistungspflicht nach den Erfolgsaussichten sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte, lassen die Kl offen.
OGH 24. 10. 2023, 7 Ob 112/23f
Entscheidung
Die Bekl wies auf die fehlenden Erfolgsaussichten aufgrund der gefestigten Rsp und wegen Unschlüssigkeit hin und brachte ua vor, die Kl hätten nach ihren eigenen Angaben zu ihrem Fremdwährungskredit regelmäßig vollständige Wertbestandsmitteilungen erhalten, seien über das Wechselrisiko aufgeklärt worden und hätten Jahre lang die Konvertierungsangebote der Bank nicht angenommen und den Kreditvertrag akzeptiert.
Vor diesem Hintergrund erfordert die Beurteilung der Erfolgsaussichten, dass die Kl konkret aufzeigen, inwieweit sich der maßgebliche Sachverhalt des vorliegenden Falls von jenem unterscheidet, der der Vielzahl der bereits abweisenden Entscheidungen zugrunde liegt, und weshalb dies zu einer Abweichung von der gefestigten oberstgerichtlichen Rsp führen könnte. Da dies hier unterblieben ist, ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klagsführung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Bekl leistungsfrei nach Art 9.2.2. ARB 2000 ist.