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Nach dem vorliegenden Art 7.1.2.2 ARB besteht ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers. Zweck des Ausschlusses ist die Ausnahme eines ganzen, durchaus überschaubaren und eingrenzbaren Lebenssachverhalts, der im Grund erheblich ist, typischerweise immer wiederkehrt und der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht betrifft, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit.
Diese “Baurisikoklausel“ ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und in Rechtsschutzverträgen üblich. Neben dem dargestellten Zweck der Klausel ist auch zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken; eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des Versicherungsnehmers nach Rechtsschutz decken müsste, ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich. Vor diesem Hintergrund vermag die Kl eine gröbliche Benachteiligung durch die Baurisikoklausel mit dem Hinweis auf eine mögliche Deckungslücke nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als ohnedies die Möglichkeit der Vereinbarung eines Bauherren-Rechtsschutzes besteht.
Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung verwirklicht, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat. Es bedarf eines adäquaten Zusammenhangs. Ein solcher adäquater Zusammenhang mit der hier interessierenden Errichtung bzw Veränderung von Gebäuden liegt demnach vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie hier – einen Bezug zu den für die Errichtung bzw Veränderung eines Gebäudes typischen Problemen aufweist. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Kl die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen gerichtlichen Sachverständigen: Die Kl hatte der Werkunternehmerin gegenüber einen Baumangel beanstandet, den der Sachverständige in einem Verfahren zwischen der Werkunternehmerin und ihrer Subunternehmerin verneint hatte. Dieses Gutachten habe die Kl zu einem ungünstigen Vergleich mit der Werkunternehmerin veranlasst, sei jedoch unrichtig gewesen. Im beabsichtigten Haftpflichtprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen geht es somit im Kern um die Klärung des Vorliegens des behaupteten Baumangels, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den typischen Problemen bei Veränderung eines Gebäudes aufweist.
OGH 15. 12. 2021, 7 Ob 172/21a
Entscheidung
Im beabsichtigten Verfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen realisiert sich das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin in einem Gewährleistungs-/Schadenersatzverfahren wegen mangelhaft erbrachter Leistungen, weil der behauptete Baumangel und letztlich die mangelfreie Leistungserbringung durch die Werkunternehmerin zu beurteilen ist. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den adäquaten Zusammenhang mit der baubehördlich genehmigungsfähigen Veränderung bejaht.