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ARB 2003: Art 8
Nach der Rsp ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf des Vertrags und Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist grundsätzlich gehalten, den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. Andernfalls hätte er es nämlich durch das Zuwarten mit der Anspruchserhebung in der Hand, die in der Ausschlussklausel vereinbarte Nachhaftungsfrist nach Belieben hinauszuschieben, was mit dem Zweck einer Ausschlussklausel unvereinbar ist.
Die Kl ging nach Durchführung von Software-Updates 2015 und 2017 davon aus, dass der Fehler damit behoben war und sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Von der Untauglichkeit des Software-Updates erfuhr die Kl erstmals Anfang 2022. Das BerufungsG vertrat vor diesem Hintergrund, dass die Kl unverschuldet auch erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt habe. Selbst wenn die Deckungsanfrage im Hinblick auf den 2016 beendeten Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht als unverzüglich angesehen würde, läge weder grob fahrlässiges noch (schlicht) vorsätzliches Verhalten oder gar dolus coloratus vor, sondern sei der Kl in Hinblick auf die Einholung rechtlichen Rats zur Klärung möglicher Ansprüche nur leichte Fahrlässigkeit an der verspäteten Schadensmeldung anzulasten und bliebe eine Obliegenheitsverletzung im hier vorliegenden Einzelfall daher sanktionslos. Mit diesen Argumenten des BerufungsG setzt sich die Bekl nicht auseinander, wenn sie ihnen bloß die von ihr vertretene Gegenposition entgegenhält, wonach die Kl den „Diesel-Skandal“ und die mögliche Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs seit 2015 kenne.
OGH 22. 11. 2023, 7 Ob 185/23s
Entscheidung
Die Versicherungsnehmerin hat während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben und mittlerweile veräußert. Sie begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin und die Verkäuferin des Fahrzeugs. Gegen Letztere stützt sie ihre Ansprüche auch auf Gewährleistung.
Der OGH hegt keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des BerufungsG, dass ausgehend vom anspruchsbegründenden Vorbringen eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs bestehe und die Einwände der Bekl (Vorteilsanrechnung infolge Benützung; Berücksichtigung des Alters und des erzielten Wiederverkaufserlöses bei der Schadensberechnung; Sittenwidrigkeit der Anspruchsstellung) als Tat- und Rechtsfragen (die von österreichischen Gerichten jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht gelöst waren) im Haftpflichtprozess zu beurteilen und daher für die Deckungspflicht unbeachtlich seien.