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Der Kl begehrt Deckung für die Geltendmachung eines deliktischen Schadenersatzanspruchs iH einer 30%igen Kaufpreisminderung betr das KfZ samt Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Nachdem die Bekl mangelnde Erfolgsaussichten iSv Art 9.2.3 ARB 2015 eingewendet hatte, weil es sich beim Klagsfahrzeug um ein Leasingfahrzeug handle, brachte der Kl unter Berufung auf die E 8 Ob 22/22a zusammengefasst vor, es sei am 11. 3. 2017 um 10:42 Uhr der Kaufvertrag und am selben Tag um 11:52 Uhr der Leasingvertrag abgeschlossen worden. Wenn der Leasingvertrag nach dem Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, gehe diese Tatsache die Bekl „nichts an“. Es sei Sache des Autokäufers, ob er das Auto in bar, durch Überweisung, durch einen Kredit oder über Finanzierungsleasing bezahle.
Dieses Vorbringen des Kl ist nicht deckungsgleich mit dem Sachverhalt zu 8 Ob 22/22a. Überdies wurde der Abschluss des Kaufvertrags unter Vorbehalt der Finanzierung und dessen Zustandekommen erst mit Bedingungseintritt zugestanden. Wie in der E 7 Ob 192/23w (= Rechtsnews 34947) ist daher auch hier davon auszugehen, dass der Kl von Anfang an eine Leasingfinanzierung beabsichtigt hat und der Kaufvertrag mit dem Händler lediglich zur Spezifizierung des Leasinggegenstands abgeschlossen wurde. Aus dem Vorbringen des Kl lässt sich somit ein Schaden in seinem Vermögen nicht schlüssig ableiten.
Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn das BerufungsG unter diesen Umständen des Einzelfalls mangelnde Erfolgsaussichten iSv Art 9.2.3 ARB 2015 angenommen hat, weil der Kl aufgrund der Leasingfinanzierung den in seinem Vermögen entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe.