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ARB 2009: Art 5.2
Der Ehemann der Kl hat als Versicherungsnehmer bei der Bekl einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, bei dem die Kl und die Tochter mitversichert sind. Die Tochter beabsichtigt Ansprüche gegen ihren Lebensversicherer geltend zu machen und möchte von der Bekl Rechtsschutzdeckung, die verwehrt wird. Der Versicherungsnehmer erteilte der Kl seine Zustimmung zur vorliegenden Klage im eigenen Namen zur Durchsetzung des Deckungsanspruchs. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz unterfertigten die Kl und der Versicherungsnehmer eine Abtretungsvereinbarung, wonach dieser sämtliche Rechte als Versicherungsnehmer aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, insb das formelle Klagerecht gegen die Bekl zur Geltendmachung der Deckungsansprüche, an die Kl abtritt. Eine Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch die Tochter an die Kl erfolgte nicht.
Nach Art 5.2 ARB 2009 können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Damit entspricht er im Ergebnis § 75 Abs 2 VersVG.
Die Kl macht hier im eigenen Namen den materiell-rechtlichen Versicherungsanspruch ihrer Tochter geltend. Sie schreitet nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter ein. Da die Kl aber nicht Versicherungsnehmerin, sondern bloß Mitversicherte ist, lässt sich ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Deckungsansprüchen der mitversicherten Tochter aus dem Gesetz nicht ableiten. Die Kl versucht nun, ihre Aktivlegitimation aus einer besonderen Interpretation des Art 5.2 ARB 2009 und der „Zession“ des Versicherungsnehmers abzuleiten. Eine solcherart angestrebte (rechtsgeschäftliche) Ableitung der Prozessführungsbefugnis für ein fremdes Recht, nämlich des Rechts der ebenfalls mitversicherten Tochter, würde eine gewillkürte und daher unzulässige Prozessstandschaft zur Folge haben, sodass dies schon aus diesem Grund scheitern muss. Fragen zur Auslegung der Versicherungsbedingungen und zur Zession stellen sich daher nicht.