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Rechtsschutzversicherung: Kostenschonungsobliegenheit bei Streitgenossen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB:§§ 914 ff

VersVG: § 158j

Dass eine Vereinbarung zwischen einem Versicherten und seinen nicht versicherten Streitgenossen betr die Übernahme der Prozesskosten, die zu einer massiven und weit überproportionalen Belastung der versicherten Person mit Vertretungskosten führt, gegen die Kostenschonungsobliegenheit gem Art 8.1.4 ARB 2005 verstößt und damit den Rechtsschutzversicherer nicht bindet, ist offensichtlich.

Somit ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, dass die versicherte Kl gegenüber der bekl Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Einzelfall nur einen Anspruch auf Befreiung von 50 % der Vertretungskosten hat: In einem Vorverfahren, in dem die versicherte Kl und eine weitere nicht bei der Bekl versicherte Person als Unterlassungskläger auftraten, hat die Bekl zwar sämtliche Kosten des Klagsvertreters abzüglich eines Streitgenossenzuschlags von 5 % bezahlt. Im hier maßgeblichen Verfahren wurden die Kl und die genannte Person auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Bekl hat jedoch in ihrer Deckungszusage für dieses Verfahren ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die (nicht versicherte) zweitbekl P ihre Kosten selbst zu tragen habe. Somit ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, die Deckungszusage der Bekl könne selbst unter Berücksichtigung ihres Verhaltens im Vorverfahren nicht dahingehend verstanden werden, dass sie (erneut) die gesamten Vertretungskosten des Unterlassungsverfahrens abzüglich des Streitgenossenzuschlags von 5 % bezahlen werde.

Dem Einwand der Kl, sie sei als Solidarschuldnerin verpflichtet, dem Klagsvertreter die gesamten Vertretungskosten zu ersetzen, ist entgegenzuhalten, dass eine Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber für Anwaltskosten nur dann besteht, wenn sie nicht ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen ausgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall hat der Klagsvertreter der Kl aber gerade nicht die gesamten Kosten in Rechnung gestellt, sondern beiden Parteien jeweils nur einen Teilbetrag, sodass darin schon ein konkludentes Abgehen von der Solidarhaftung liegt.

OGH 18. 10. 2021, 7 Ob 146/21b

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32099 vom 18.02.2022