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Nach Art 2.1. ARB 2005 (insb dem dort genannten Art 17.2.1.) gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass unter Schadenereignis in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“ also das äußere Ereignis zu verstehen ist, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat – und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. Zudem wird Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt nicht gefordert; zur Beurteilung des Schadenereignisses ist somit auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen.
In dem Fall, in dem Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall begehrt wird, heißt das, dass das Fehlverhalten des Schädigers (zB Überfahren einer roten Ampel) die Schadenursache darstellt. Der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, dh in der Kollision. Dieser stellt nämlich das äußere Ereignis und damit das Schadenereignis dar, das den Personen- oder Sachschaden erst unmittelbar ausgelöst hat.
Somit ist der Verkehrsunfall und nicht der Eintritt der Verletzungen das Schadenereignis, das den Versicherungsfall bestimmt. Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. Dies entspricht auch dem insoweit klaren Art 6.7.1. ARB 2005, nach dem die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, wenn aus ein und demselben Versicherungsfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen.
OGH 20. 11. 2024, 7 Ob 161/24p
Entscheidung
Der Kl und seine Frau wurden bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2006 verletzt und machten (getrennt) ihre Ansprüche daraus gegen die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend. Die Bekl gewährte in beiden Verfahren Deckungsschutz. Im Verfahren des Kl musste sie aufgrund dessen Obsiegens letztlich keine Kosten tragen; im Verfahren seiner Frau leistete sie insgesamt 52.000 €. Als der Kl im Jahr 2017 weiteres Schmerzengeld infolge des Unfalls geltend machen wollte, teilte ihm die Bekl mit, dass die Versicherungssumme ausgeschöpft sei.
Nunmehr beabsichtigt der Kl Ansprüche an Abfertigungs- und Pensionsdifferenz infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie Kosten für ein diesbezüglich eingeholtes Privatgutachten gegenüber der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallfahrzeugs gerichtlich geltend zu machen. Auf die diesbezügliche Deckungsanfrage reagierte die Bekl ablehnend, weil in gegenständlicher Angelegenheit keine Versicherungssumme mehr zur Verfügung stehe.
Ein Abstellen auf den Schadeneintritt – wie vom Kl gewünscht – würde dazu führen, dass selbst der Eintritt eines Personen- und eines Sachschadens aufgrund ein und desselben Verkehrsunfalls nur bezogen auf den Versicherungsnehmer als zwei Schadenereignisse und damit zwei Versicherungsfälle beurteilt werden müsste.
Ist aber das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst.
Dies entspricht auch dem insoweit klaren Art 6.7.1. ARB, nach dem die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht, wenn aus ein und demselben Versicherungsfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen (vgl Kronsteiner, Die Rechtschutzversicherung2, 114).
Da hier die Versicherungssumme bereits vollständig zur Auszahlung gelangt ist, hat es bei der Abweisung des Klagebegehrens zu bleiben.